Waren, Lagerbestände und Restposten aus Insolvenzverfahren
Ein volles Lager verliert Woche für Woche an Wert. Wir nehmen den Bestand auf, klären die Rechte der Lieferanten und verkaufen die Ware für Insolvenzverwalter Christoph Morgen, unseren Geschäftsführer: geschlossen, in Teilmengen oder über den fortgeführten Betrieb.
Warum ein Warenlager keinen Aufschub verträgt
Eine Werkzeugmaschine behält ihren Wert über Monate, ein Regal voller Saisonware nicht. Bekleidung, Kühlware oder Unterhaltungselektronik bringen nach einem Quartal oft nur noch einen Bruchteil des Einkaufspreises, während Hallenmiete, Kühlstrom und Versicherung weiterlaufen. Nach der Eröffnung belasten diese Kosten die Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und damit die Quote der Gläubiger.
Verkäufer ist Insolvenzverwalter Christoph Morgen, Geschäftsführer der EE Inso 6 GmbH. Unser Team führt die Verwertung nach dem Berichtstermin für ihn durch (§ 159 InsO). Maßstab ist der Preis, der sich in kurzer Zeit tatsächlich erzielen lässt, nicht ein rechnerischer Höchstwert. Welcher Verkaufsweg passt, hängt von Warenart, Menge, Zustand und der Räumungsfrist des Vermieters ab. Ersatzteile und Betriebsstoffe verkaufen wir zusammen mit den Maschinen, siehe Maschinen & Anlagevermögen.
Drei Verkaufswege
Geschlossen an einen Abnehmer
Ein Käufer übernimmt das gesamte Lager zu einem Stichtag. Der schnellste Weg mit dem geringsten Aufwand, aber meist mit dem niedrigsten Stückpreis. Sinnvoll, wenn die Räumungsfrist drängt. Der Verkauf im Ganzen braucht die Zustimmung des Gläubigerausschusses, ohne Ausschuss die der Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO).
Teilmengen nach Warengruppe
Markenartikel an den Fachhandel, Sortimentsreste an Restpostenhändler, Rohstoffe an Wettbewerber, Halbfertigware an die ursprünglichen Auftraggeber. Der Gesamterlös fällt in der Regel höher aus, die Vermarktung dauert dafür länger.
Über den fortgeführten Betrieb
Läuft der Betrieb weiter, findet die Ware zu gewohnten Preisen ihre Abnehmer. Das setzt voraus, dass die Fortführung ihre Kosten deckt. Eine Variante ist ein befristeter, angekündigter Räumungsverkauf.
Wem die Ware im Regal gehört
Bei kaum einem anderen Vermögenswert sind so viele Rechte Dritter im Spiel. Lieferanten behalten sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor (§ 449 BGB), und bei einem insolventen Abnehmer sind die letzten Rechnungen fast nie beglichen. Deshalb ordnen wir jede Warengruppe dem zugehörigen Liefervertrag zu, bevor ein Angebot herausgeht.
Ware mit Absonderungsrecht darf der Insolvenzverwalter selbst verwerten, wenn er sie in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO). Der Lieferant wird aus dem Erlös bedient, abzüglich pauschaler Kostenbeiträge von 4 Prozent für die Feststellung und in der Regel 5 Prozent für die Verwertung (§§ 170, 171 InsO). Sie als Käufer erwerben lastenfrei; das Recht des Lieferanten besteht am Erlös weiter, nicht an der Ware. Der Rechtsstatus steht bei uns in jedem Angebot. Fehlt er in einem Angebot, sollten Sie nachfragen, gleich von wem es kommt.
- Einfacher Eigentumsvorbehalt: Unbezahlte, unveränderte Ware kann der Lieferant aussondern (§ 47 InsO), sofern der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt (§ 107 Abs. 2 InsO)
- Verlängerter Vorbehalt und Verarbeitungsklausel: Die Weiterverkaufsforderung oder das neue Erzeugnis sichern den Lieferanten. Im Verfahren ist das ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO)
- Raumsicherungsvertrag der Bank: Bei Betriebsmittelkrediten ist häufig das ganze Lager sicherungsübereignet (§§ 929, 930 BGB)
Rechtsgrundlagen § 449 BGB · Eigentumsvorbehalt · § 166 Abs. 1 InsO · Verwertung durch den Verwalter · §§ 170, 171 InsO · Kostenbeiträge 4 % und 5 %
Markenware und Produktsicherheit
Markenware, die der Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht hat, darf weiterverkauft werden (§ 24 MarkenG). Lizenzware, Importe aus Drittstaaten und Artikel aus selektiven Vertriebssystemen prüfen wir gesondert; bekannte Einschränkungen nennen wir im Angebot. Für Elektrogeräte, Spielzeug, Kosmetik oder Lebensmittel gelten zusätzlich Pflichten aus dem Produktsicherheits- und Kennzeichnungsrecht. Sie treffen Sie als Händler, sobald Sie die Ware weiter in Verkehr bringen.
Rechtsgrundlagen § 24 MarkenG · Erschöpfung des Markenrechts · ProdSG · Produktsicherheit
Angebot, Zahlung, Prüfzeit
- 1
Angebot
Insolvenzverwalter Christoph Morgen übersendet Ihnen ein unverbindliches Angebot mit Bestandsliste, Rechtsstatus und Zustandsangabe (Neuware, B-Ware, Rücksendung). Bei verderblicher Ware kann die Reservierung kürzer ausfallen; das steht dann ausdrücklich im Angebot. Besichtigung am Lagerort nach Terminvereinbarung.
- 2
Kaufvertrag und Rechnung
Mit Ihrer Annahme in Textform (z. B. per E-Mail) kommt der Kaufvertrag zustande. Anschließend erhalten Sie die Rechnung des Insolvenzverwalters.
- 3
Zahlung
Der Betrag geht mit der Rechnungsnummer als Verwendungszweck auf das offen ausgewiesene Treuhandkonto der EE Inso 6 GmbH, niemals auf ein Konto der insolventen Gesellschaft. Barzahlung ist ausgeschlossen.
- 4
Lieferung oder Abholung
Lieferung durch eine Spedition oder Bereitstellung zur Abholung. Übergabe gegen Protokoll mit Stückzahl und Zustand, organisiert von Maren Lüders.
- 5
Prüfzeit und Freigabe
Bis dahin können Sie die Ware zurückgeben. Der Kaufpreis geht an die Masse erst nach Ihrer schriftlichen Bestätigung oder nach Ablauf der 14-tägigen Prüfzeit ohne Beanstandung. Alle Bedingungen im Detail unter Insolvenzverkauf.
Bestandsliste anfordern. Welche Warengruppen und Mengen suchen Sie? Wir prüfen die laufenden Verfahren und senden Ihnen die passende Liste mit Rechtsstatus per E-Mail.