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Unternehmens­insolvenz und Regelinsolvenz: Insolvenz­reife prüfen, Fristen einhalten, Betrieb schützen

Wird das Geld knapp, muss die Geschäftsführung vor allem eine Frage beantworten: Liegt bereits Insolvenzreife vor, und seit welchem Tag? Diese Seite erklärt die Grundlagen der Regelinsolvenz. Die Unterseiten führen Schritt für Schritt durch das Verfahren.

Drei Eröffnungsgründe, zwei davon mit Antragspflicht

Ein Insolvenzverfahren kann aus drei Gründen eröffnet werden: wegen Zahlungsunfähigkeit, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und, bei Kapitalgesellschaften, wegen Überschuldung. Antragspflicht und Zahlungsverbot knüpfen nur an die ersten beiden tatsächlich eingetretenen Zustände an, also an Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die drohende Zahlungsunfähigkeit verpflichtet zu nichts, sie berechtigt aber zum Antrag und ist der Zugang zu Eigenverwaltung, Schutzschirm und StaRUG.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schwelle erreicht, wenn eine Deckungslücke von zehn Prozent oder mehr besteht und sich innerhalb von drei Wochen nicht schließen lässt. Wer seine Zahlungen eingestellt hat, gilt im Regelfall als zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO).

Überschuldung bedeutet: Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen, und die Fortführung des Unternehmens in den kommenden zwölf Monaten ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Diese Fortführungsprognose ist der entscheidende Punkt der Prüfung. Sie muss auf Annahmen beruhen, die ein außenstehender Dritter nachvollziehen kann, und sie gehört schriftlich dokumentiert in die Unterlagen. Nichts schützt die Geschäftsführung später besser.

Rechtsgrundlagen § 17 InsO · Zahlungsunfähigkeit · § 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit · § 19 InsO · Überschuldung

Pflichten, Fristen und Zuständigkeiten

Antragspflicht (§ 15a InsO)Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung sind absolute Obergrenzen, keine Bedenkzeit. Wer sie überschreitet, macht sich strafbar.
Zahlungsverbot (§ 15b InsO)Ab Insolvenzreife darf grundsätzlich nicht mehr gezahlt werden. Zulässig bleibt nur, was ein sorgfältiger Geschäftsleiter zur Aufrechterhaltung des Betriebs leisten darf. Alle anderen Zahlungen muss die Geschäftsführung aus eigener Tasche erstatten.
Antragsberechtigte (§§ 13, 14 InsO)Die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführung. Außerdem jeder Gläubiger, der Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Häufigste Fremdantragsteller sind Krankenkassen und Finanzämter.
Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag ab. Die Gesellschaft wird dann ohne geordnetes Verfahren gelöscht, und die Gläubiger erhalten nichts.
Zuständiges Gericht (§ 3 InsO)Für Unternehmen mit Sitz in Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg in der Caffamacherreihe zuständig. Liegt der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit woanders, entscheidet das dortige Insolvenzgericht.
Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)Die Agentur für Arbeit zahlt den Nettolohn für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Mit ihrer Zustimmung kann eine Bank die Löhne vorfinanzieren, damit die Belegschaft nicht auf das Geld warten muss.
3 Wochen

Höchstfrist ab Zahlungsunfähigkeit

Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintritt, nicht ab dem Tag, an dem sie bemerkt wird. Stellt die Geschäftsführung erst nach Wochen fest, dass die Gesellschaft längst zahlungsunfähig war, ist die Frist in der Regel bereits abgelaufen. Die drei Wochen (bei Überschuldung sechs) dürfen zudem nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Aussicht besteht, den Eröffnungsgrund zu beseitigen. Ist eine Sanierung erkennbar aussichtslos, muss der Antrag sofort gestellt werden.

Rechtsgrundlagen § 15a InsO · Antragspflicht · § 15b InsO · Zahlungsverbot · § 69 AO · Haftung der Geschäftsleitung für Steuerschulden

Wer in das Regelinsolvenzverfahren gehört

Das Gesetz unterscheidet die Regelinsolvenz vom vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren. Welches Verfahren gilt, legt das Gericht nach § 304 InsO fest, nicht der Antragsteller. Sobald hinter den Schulden eine unternehmerische Tätigkeit steht, ist die Regelinsolvenz der vorgesehene Weg, selbst wenn der Betrieb schon lange eingestellt ist.

Eine ehemals selbstständige Person kommt nur bei überschaubaren Vermögensverhältnissen in die Verbraucherinsolvenz: weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Auf den zeitlichen Abstand zur Selbstständigkeit kommt es nicht an.

Anders als die Verbraucherinsolvenz setzt die Regelinsolvenz keinen außergerichtlichen Einigungsversuch voraus. Sie bietet dafür mehr Gestaltungsspielraum, etwa eine Betriebsfortführung, einen Insolvenzplan oder den Verkauf des Betriebs an einen Erwerber. In das Regelverfahren gehören:

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sowie die eingetragene Genossenschaft. Eine Restschuldbefreiung gibt es für sie nicht; nach Abschluss des Verfahrens werden sie im Handelsregister gelöscht.
  • Personengesellschaften wie OHG, KG, GbR und GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafter benötigen ein eigenes Verfahren.
  • Alle aktuell selbstständig tätigen Personen, unabhängig davon, wie viele Gläubiger sie haben.
  • Ehemals Selbstständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder mit offenen Lohn- und Sozialversicherungsforderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Was wir für Sie tun

Vor dem Antrag

Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir, ob Insolvenzreife vorliegt, und dokumentieren das Ergebnis. Anschließend stellen wir die Antragsunterlagen zusammen: Gläubigerverzeichnis, Saldenliste, BWA, Verträge und Sicherheiten. Den Schriftwechsel mit dem Gericht und die Abstimmung mit Gläubigern übernimmt unser Team. Trägt eine Sanierung ohne Verfahren, sagen wir Ihnen das ebenso offen wie das Gegenteil.

Im Verfahren

Zum Insolvenzverwalter bestellt das Amtsgericht Hamburg unseren Geschäftsführer Christoph Morgen. Er entscheidet über Vermögen, Verträge und Verwertung. Das Team der EE Inso 6 übernimmt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und die Führung der Insolvenzsonderkonten. Treuhand, Sicherheitenverwertung und Sanierungsbegleitung erbringen wir ohne gerichtliche Bestellung im direkten Auftrag.

Gläubiger und Steuern

Jede Forderungsanmeldung wird bestätigt, in die Tabelle aufgenommen und im Prüfungstermin behandelt. Steuerliche Beratung bleibt bei dem von Ihnen beauftragten Steuerberater; wir liefern die Zahlen aus Massebuchhaltung und Verfahren und stimmen uns mit ihm ab, etwa zu Stundung, Haftung nach § 69 AO oder Umsatzsteuer bei der Verwertung.

Kosten und Kostendeckung

Ein Verfahren wird nur eröffnet, wenn seine Kosten voraussichtlich gedeckt sind. Selbstständige und ehemals Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausreichendes Vermögen ins Verfahren kommen.

Kostendeckung als Voraussetzung

Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Reicht das Vermögen dafür voraussichtlich nicht aus und zahlt niemand einen Vorschuss, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO).

Stundung der Verfahrenskosten

Wer als Selbstständiger oder ehemals Selbstständiger Restschuldbefreiung beantragt, kann die Stundung der Verfahrenskosten beantragen (§ 4a InsO). Das Verfahren wird dann auch ohne ausreichende Masse eröffnet; die Kosten werden später aus dem pfändbaren Einkommen gedeckt.

Vergütung des Insolvenz­verwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Bemessungsgrundlage ist der Wert der Insolvenzmasse, nicht die aufgewendete Zeit. Bezahlt wird sie aus der Masse.

Nach drei Jahren schuldenfrei

Einzelunternehmer, Freiberufler und persönlich haftende Gesellschafter können auch in der Regelinsolvenz Restschuldbefreiung erlangen. Gesellschaften wie GmbH oder UG erhalten sie nicht. Erforderlich ist ein eigener Antrag (§ 287 InsO), der beim Eigenantrag gleich mit eingereicht wird. Bei einem Gläubigerantrag weist das Gericht auf diese Möglichkeit hin (§ 20 Abs. 2 InsO); ab dann bleiben zwei Wochen. Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Wer weiter selbstständig arbeiten möchte, kann die Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigeben lassen (§ 35 Abs. 2 InsO) und zahlt dann an die Masse, was in einer vergleichbaren Anstellung pfändbar wäre (§ 295a InsO). Die Pflichten in dieser Phase stehen unter Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung.

Läuft bei Ihnen bereits eine Frist? Dann zählt jeder Tag. Beschreiben Sie uns die Lage in wenigen Sätzen. Sie erhalten per E-Mail eine erste Einordnung der nächsten Schritte.

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