Massebuchhaltung je Verfahren
Getrennte Buchführung für jede Insolvenzmasse ab dem Eröffnungstag: Kontenrahmen, Belege, Bankabstimmung mit dem Insolvenzsonderkonto und die Trennung von Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen.
Jedes Insolvenzverfahren braucht eine eigene Buchhaltung: für die Masse, für das Finanzamt, für die Gläubiger und für die Schlussrechnung. Unser Rechnungswesen führt sie je Verfahren, bereitet die Steuererklärungen für die Masse vor und liefert die Zahlen, mit denen Verwalter, Gericht und Steuerberater arbeiten.
Die EE Inso 6 GmbH erbringt keine Steuerberatung für Dritte. Steuerliche Beratung bleibt bei dem von Ihnen beauftragten Steuerberater; wir liefern die Zahlen aus Massebuchhaltung und Verfahren und stimmen uns ab. Unsere Aufgabe ist das Rechnungswesen der Verfahren, die unser Geschäftsführer Christoph Morgen als vom Amtsgericht Hamburg bestellter Insolvenzverwalter führt.
Das beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss. Für die Masse wird eine eigene Buchhaltung aufgesetzt, das Insolvenzsonderkonto des Verwalters eingerichtet und beim Finanzamt die Steuernummer für die Masse beantragt. Von da an laufen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, bei Fortführung auch Lohnsteueranmeldungen, und am Ende die Steuererklärungen für den Zeitraum der Verwaltung. Diese Arbeiten erbringen wir ausschließlich als Hilfspersonal des Insolvenzverwalters: Wir bereiten die Zahlen für die von ihm verwaltete Masse auf, die Erklärungen gibt er selbst ab (§ 34 Abs. 3 AO). Steuerberatung für Dritte leisten wir nicht.
Daneben führen wir die Treuhandkonten der Gesellschaft, rechnen Kaufpreise aus Insolvenzverkäufen ab und erstellen für Betriebsfortführungen die Fortführungsrechnung, aus der sich die Liquidität der nächsten Wochen ablesen lässt. Steuerberater des Schuldners, Käufer und Gläubiger erhalten aus einer Hand die Belege und Auswertungen, die sie für ihre eigene Arbeit brauchen.
Rechtsgrundlagen § 34 Abs. 3 AO · Pflichten des Vermögensverwalters · § 155 InsO · Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung · § 66 InsO · Schlussrechnung des Verwalters
Die ersten drei Felder gehören zu jedem Verfahren. Die übrigen werden wichtig, sobald ein Betrieb fortgeführt, Vermögen verwertet oder ein Treuhandmandat abgerechnet wird.
Getrennte Buchführung für jede Insolvenzmasse ab dem Eröffnungstag: Kontenrahmen, Belege, Bankabstimmung mit dem Insolvenzsonderkonto und die Trennung von Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats, Lohnsteueranmeldungen bei Fortführung, Jahreserklärungen und Schlussbilanz unter der Steuernummer der Masse. Wir bereiten die Zahlen als Hilfspersonal des Verwalters für die von ihm verwaltete Masse auf; abgegeben werden die Erklärungen von ihm (§ 34 Abs. 3 AO), nicht als Beratung für Dritte.
Rechnung aus der Masse mit Steuernummer, Aktenzeichen und zutreffendem Steuersatz oder Befreiungsgrund. Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG und Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nur dort, wo sie wirklich greifen.
Mehr erfahrenRollierende Liquiditätsplanung über 13 Wochen aus den laufenden Zahlen des Betriebs. Sie zeigt, ob die Fortführung die Masse mehrt oder belastet, und ist Grundlage für die Entscheidung im Berichtstermin.
Mehr erfahrenUmsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Verbrauch- und Einfuhrabgaben, die der vorläufige Verwalter begründet hat, werden mit der Eröffnung Masseverbindlichkeiten. Wir führen sie von Anfang an getrennt, damit die Zuordnung später nicht gesucht werden muss.
Mehr erfahrenFür jedes Treuhandmandat und jeden Kaufpreis für bewegliche Sachen aus einem Insolvenzverkauf führt die Gesellschaft ein offen ausgewiesenes Treuhandkonto; Immobilien und Unternehmensverkäufe laufen über das Insolvenzsonderkonto des Verwalters oder den notariellen Vertrag. Eingänge, Zinsen und Kosten werden einzeln belegt und auf Anforderung abgerechnet.
Mehr erfahrenDie Reihenfolge ist in jedem Verfahren dieselbe. Je früher die Belege vollständig sind, desto weniger Rückfragen gibt es später vom Finanzamt und vom Gericht.
Buchhaltungsdaten, offene Posten, Bankkonten und die letzten Erklärungen des Schuldners werden gesichert. Fehlende Voranmeldungen für Zeiträume vor der Eröffnung werden nachgeholt, Schätzungsbescheide des Finanzamts geprüft und mit dem Steuerberater des Schuldners abgestimmt.
Mit der Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr. Die Masse erhält beim Finanzamt eine eigene Steuernummer, Zahlungen laufen ausschließlich über das Insolvenzsonderkonto des Verwalters. Insolvenzforderungen und Massesteuern werden getrennt geführt.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, bei Fortführung Lohnsteueranmeldungen und die 13-Wochen-Planung werden im Monatsrhythmus fortgeschrieben. Zeichnet sich Masseunzulänglichkeit ab, zeigt die Planung das rechtzeitig, damit der Verwalter nach § 208 InsO handeln kann.
Jede Rechnung aus der Masse wird im Rechnungswesen erfasst, bei Sicherungsgut mit dem Kosten- und Umsatzsteueranteil nach § 171 InsO. Kaufpreise auf Treuhandkonten werden an die Masse erst nach Ihrer schriftlichen Bestätigung oder nach Ablauf der 14-tägigen Prüfzeit ohne Beanstandung ausgekehrt.
Am Ende stehen die Schlussrechnung für das Gericht, die Schlussbilanz und die letzten Steuererklärungen für die Masse. Die vom Finanzamt zur Tabelle angemeldeten Forderungen werden mit den eigenen Zahlen abgeglichen, bevor der Verwalter sie feststellt oder bestreitet.
Steuern, die der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Schuldner mit dessen Zustimmung begründet, gelten nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten. Das betrifft Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Verbrauch- und Einfuhrabgaben, nicht aber Ertragsteuern. Wer diese Beträge erst nach der Eröffnung aus den Belegen herausrechnet, verliert Zeit und riskiert Streit mit dem Finanzamt. Deshalb beginnt unsere Massebuchhaltung bereits im Eröffnungsverfahren mit getrennten Konten für die Zeit vor und nach dem Antrag.
Der Schuldner hat in der Regel einen Steuerberater, der die Jahre vor dem Antrag kennt. Diese Kenntnis ist wertvoll, und wir nutzen sie: Daten werden übernommen, offene Zeiträume gemeinsam abgegrenzt, Fragen zu Verlustvorträgen, zum Sanierungsertrag nach § 3a EStG oder zur Aufteilung des Eröffnungsjahres bleiben in seiner Hand.
Dasselbe gilt für Käufer aus der Masse, Gläubiger und Geschäftsführungen. Wer wissen will, wie ein Kauf, eine Forderungsausbuchung oder eine persönliche Haftung nach § 69 AO steuerlich zu behandeln ist, erhält von uns die Belege und Zahlen, die Bewertung vom eigenen Berater.
Diese Trennung ist kein Umweg. Sie sorgt dafür, dass jede Zahl einen klaren Absender hat: das Rechnungswesen der Masse bei uns, die steuerliche Beratung bei den dafür zugelassenen Berufsträgern. Stand: Oktober 2026.
Zahlen anfordern oder abstimmen. Ob Sie als Steuerberater Unterlagen aus einem Verfahren brauchen, als Käufer eine Rechnung aus der Masse erwarten oder als Gläubiger eine Abrechnung prüfen möchten: Schreiben Sie uns kurz, um welches Verfahren es geht. Michael Dreyer meldet sich per E-Mail.