Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
In der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) behält die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen; ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht sie. Der Schutzschirm (§ 270d InsO) ist die geschützte Variante für Betriebe, die noch zahlungsfähig sind: bis zu drei Monate Zeit, um unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Beides eignet sich für Unternehmen, deren Geschäft im Kern funktioniert und deren Zahlen belastbar sind.
Die Geschäftsführung handelt, der Sachwalter prüft
Im Regelverfahren geht die Verfügungsbefugnis mit der Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Eigenverwaltung kehrt das um: Die Geschäftsführung verwaltet die Insolvenzmasse selbst und trifft die operativen Entscheidungen weiterhin.
An die Stelle des Verwalters tritt ein Sachwalter. Er prüft die wirtschaftliche Lage und zeigt Gericht und Gläubigerausschuss an, wenn die Fortsetzung der Eigenverwaltung die Gläubiger benachteiligen würde (§ 274 InsO). Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Betriebs bedürfen seiner Zustimmung (§ 275 InsO); er kann außerdem die Kassenführung übernehmen.
Für Kunden, Lieferanten und Belegschaft bedeutet das Kontinuität: Die Ansprechpersonen bleiben, das Wissen bleibt im Unternehmen. Das funktioniert aber nur, wenn nicht die handelnden Personen selbst die Krise verursacht haben. Bei rückständiger Buchhaltung oder monatelang nicht abgeführten Steuern und Sozialabgaben ordnet das Gericht die Eigenverwaltung nicht an oder hebt sie wieder auf (§§ 270e, 272 InsO). Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter.
Rechtsgrundlagen § 270 InsO · Grundsatz der Eigenverwaltung · § 274 InsO · Rechtsstellung des Sachwalters · § 272 InsO · Aufhebung der Anordnung
Was zur Eigenverwaltungsplanung gehört
Seit 2021 hängt es von der Qualität dieser Unterlagen ab, ob das Gericht die Eigenverwaltung überhaupt anordnet (§ 270a InsO). Für den Schutzschirm gilt dieselbe Planung.
- Finanzplan über sechs Monate, der die Quellen für Fortführung und Verfahrenskosten ausweist
- Konzept mit Krisenursache, Sanierungsziel und den geplanten Maßnahmen
- Verhandlungsstand mit Banken, Warenkreditversicherern und Schlüssellieferanten
- Darstellung, wie die insolvenzrechtlichen Pflichten im Verfahren erfüllt werden
- Begründeter Kostenvergleich mit einem Regelverfahren
- Erklärung zu Rückständen bei Löhnen, Sozialversicherung und Finanzamt, zu Vollstreckungssperren der letzten drei Jahre und zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB
Der Schutzschirm nach § 270d InsO
Der Schutzschirm ist kein eigenständiges Verfahren, sondern eine besondere Ausprägung der vorläufigen Eigenverwaltung, also der Zeit zwischen Antrag und Eröffnung, in der das Unternehmen selbst handelt. Das Gericht setzt eine Frist von höchstens drei Monaten, innerhalb derer das Unternehmen einen Insolvenzplan vorlegt. Solange läuft der Betrieb unter der bisherigen Geschäftsführung weiter, überwacht von einem vorläufigen Sachwalter.
Offen steht der Schirm nur, solange die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Vorausgesetzt werden drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts.
Drei Wirkungen machen den Schirm attraktiv. Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen untersagen. Auf Antrag muss es erlauben, Masseverbindlichkeiten zu begründen, also Schulden, die im Verfahren vorrangig bedient werden; für Lieferanten ist das der Grund, weiter zu liefern. Und der vorläufige Sachwalter wird auf Vorschlag des Unternehmens bestellt; das Gericht darf nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist.
Wer die Bescheinigung ausstellt, darf nicht Sachwalter werden (§ 270d Abs. 2 InsO). Beide Rollen sind von Anfang an zu trennen. Die gerichtlichen Anordnungen werden öffentlich bekannt gemacht. Ist Vertraulichkeit wichtig und liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor, sollte das Unternehmen auch den StaRUG-Weg prüfen.
Rechtsgrundlagen § 270d InsO · Schutzschirmverfahren · § 270c InsO · Vorläufiger Sachwalter · § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO · Untersagung der Zwangsvollstreckung
Voraussetzungen für den Schutzschirm
Alle Bedingungen müssen beim Antrag zugleich erfüllt sein. Fehlt eine, weist das Gericht den Antrag zurück.
| Insolvenzgrund | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Ist Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten, bleibt der Schirm verschlossen. |
|---|---|
| Bescheinigung | Begründete Bestätigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts: keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos (§ 270d Abs. 1 InsO). |
| Eigenverwaltungsplanung | Dieselben Unterlagen wie bei jeder Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 InsO): Finanzplan für sechs Monate, Sanierungskonzept, Verhandlungsstand, Kostenvergleich. |
| Anträge | Eröffnungsantrag und Antrag auf Eigenverwaltung, dazu der Antrag auf Fristsetzung zur Planvorlage und der Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter. |
| Prognosezeitraum | Bei drohender Zahlungsunfähigkeit blickt das Gesetz in aller Regel 24 Monate voraus (§ 18 Abs. 2 InsO), bei der Überschuldung zwölf Monate (§ 19 Abs. 2 InsO). |
Frist für die Vorlage des Insolvenzplans
Die Frist zur Planvorlage setzt das Gericht auf höchstens drei Monate (§ 270d Abs. 1 InsO); eine Verlängerung gibt es nicht. Liegt bis dahin kein Plan vor, endet der Schirm, und das Gericht entscheidet über die Eröffnung. Für den Zugang kommt es auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an, nicht erst auf die Kontosperre. Beispiel: Ein Großhändler, dessen Bank die Kreditlinie zum Jahresende kündigt, ist heute zahlungsfähig und wird es in einigen Monaten voraussichtlich nicht mehr sein. Genau in diesem Zeitraum ist der Schirm möglich. Sind Löhne oder Sozialabgaben bereits offen, ist der Zugang meist verloren; dann muss der Eröffnungsantrag binnen drei Wochen gestellt werden (§ 15a InsO). Bei Überschuldung läuft die Sechs-Wochen-Frist schon während der Vorbereitung.
Von der Vorbereitung bis zur Aufhebung
Ein realistischer Zeitplan beginnt Wochen vor dem Antrag. Der Schutzschirm folgt demselben Ablauf, nur ist die vorläufige Phase befristet und die Planarbeit beginnt früher.
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Bestandsaufnahme und Planung
Buchhaltung auf den aktuellen Stand bringen, Liquiditätsplan aufstellen, Sanierungskonzept entwerfen, mit den wichtigsten Gläubigern sprechen. Für den Schutzschirm kommen die Auswahl einer unabhängigen Person für die Bescheinigung und ein Grobkonzept des Insolvenzplans hinzu. Läuft die Frist des § 15a InsO bereits, muss der Antrag dennoch rechtzeitig eingehen: spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung.
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Antrag
Eröffnungsantrag, Eigenverwaltungsplanung und Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gehen gebündelt beim Insolvenzgericht ein, für Hamburger Unternehmen beim Amtsgericht Hamburg. Beim Schutzschirm kommen die Bescheinigung, der Antrag auf Fristsetzung, der Antrag auf Vollstreckungsverbot und der Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter hinzu.
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Vorläufige Eigenverwaltung
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§§ 270b, 270c InsO), ab einer bestimmten Unternehmensgröße auch einen vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 22a InsO). Die Beschäftigten erhalten Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Auf Antrag darf das Unternehmen Masseverbindlichkeiten begründen (§ 270c Abs. 4 InsO). Unter dem Schutzschirm ist diese Phase auf höchstens drei Monate begrenzt. In dieser Zeit entsteht der Insolvenzplan: Liquidität wochenweise steuern, Gläubigergruppen nach § 222 InsO bilden, Sanierungsbeiträge verhandeln, Vergleichsrechnung erstellen.
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Eröffnung und Sanierung
Mit dem Eröffnungsbeschluss ordnet das Gericht die Eigenverwaltung endgültig an. Die Sanierung läuft über einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung. Beim Schutzschirm geht der Plan vor Ablauf der Frist bei Gericht ein. Die Gläubigergruppen stimmen ab; nach der gerichtlichen Bestätigung bindet der Plan alle Beteiligten, auch überstimmte Gläubiger (§ 254 InsO).
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Aufhebung
Ist die Planbestätigung rechtskräftig und sind die Masseansprüche bezahlt oder gesichert, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 258 InsO). Das Unternehmen führt sein Geschäft als dieselbe Gesellschaft fort, befreit von den im Plan geregelten Verbindlichkeiten.
Unsere Rolle und die Kosten
In einer Eigenverwaltung und unter dem Schutzschirm kann die EE Inso 6 eine von zwei Aufgaben übernehmen. Entweder wir begleiten die Geschäftsführung: Planung, Liquiditätssteuerung, Berichte an Gericht, Sachwalter und Gläubigerausschuss. Oder das Gericht bestellt unseren Geschäftsführer Christoph Morgen zum Sachwalter, beim Schutzschirm auf Vorschlag des Unternehmens; das Team führt dann für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. Beides zugleich im selben Verfahren ist ausgeschlossen. Mögliche Interessenkonflikte legen wir dem Gericht offen.
Häufig übersehen: Die steuerlichen Pflichten verbleiben bei der Geschäftsführung, weil kein Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO bestellt wird. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuer und die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO, im Eröffnungsverfahren § 55 Abs. 4 InsO) müssen laufend stimmen. Die steuerliche Beratung dazu, einschließlich Stundung und Sanierungsertrag nach § 3a EStG, bleibt bei dem von Ihnen beauftragten Steuerberater; wir liefern die Zahlen aus Buchhaltung und Verfahren und stimmen uns mit ihm ab.
Die Kosten setzen sich aus Gerichtskosten, Sachwaltervergütung und Beratungskosten zusammen. Der vorläufige Sachwalter erhält nach § 12a InsVV in der Regel 25 Prozent, der Sachwalter im eröffneten Verfahren nach § 12 InsVV in der Regel 60 Prozent der Vergütung, die einem Insolvenzverwalter zustünde. Eine Größenordnung für Ihren Betrieb nennen wir Ihnen vorab.
Einplanen sollten Sie außerdem: Die Vorbereitung kostet Zeit und Honorar, bevor ein Euro gesichert ist. Die Geschäftsleitung haftet persönlich (§ 276a Abs. 2 InsO). Und nicht jede Sanierung gelingt; am Ende kann auch eine übertragende Sanierung oder die Abwicklung stehen.
Eigenverwaltung oder Schutzschirm prüfen, solange das Zeitfenster offen ist. Ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, klären wir in einem kostenfreien und vertraulichen ersten Gespräch. Rückmeldung per E-Mail in der Regel innerhalb eines Werktages.