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Sanierung und Restruk­turierung: Der richtige Weg ergibt sich aus den Zahlen

Zwischen einer stillen Einigung mit der Hausbank und einer Sanierung im Insolvenzverfahren liegen mehrere Wege. Welcher davon passt, zeigen Liquidität, Gläubigerstruktur und Geschäftsmodell.

Erst die Zahlen, dann der Weg

Bevor über StaRUG, Eigenverwaltung oder Insolvenzplan gesprochen wird, muss eine Zahl feststehen: Für wie viele Wochen reicht die Liquidität? Ein rollierender 13-Wochen-Plan zeigt, ob noch Zeit für eine Verhandlungslösung bleibt oder ob nur ein Verfahren Schutz bietet.

Parallel dazu gehört die Ursache der Krise auf den Tisch. Ein Zulieferer, dem der Hauptkunde wegbricht, braucht eine andere Lösung als ein Betrieb, dessen Kosten schneller steigen als die Erlöse. Bleibt die Ursache bestehen, verschafft eine Sanierung nur wenige Monate Aufschub.

Teil der Bestandsaufnahme ist eine schriftliche Feststellung, ob und ab wann Insolvenzreife vorliegt (§§ 17 bis 19 InsO). Diese Dokumentation bewahrt die Geschäftsführung später vor dem Vorwurf, die Lage verkannt zu haben.

Fehlt ein tragfähiger Kern, sagen wir das deutlich. Ein Sanierungsversuch ohne Substanz verbraucht Vermögen, das den Gläubigern später fehlt, und vergrößert die Haftung der Geschäftsführung. Eine geordnete Abwicklung ist dann das bessere Ergebnis.

Rechtsgrundlagen § 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit, Prognose 24 Monate · § 19 InsO · Überschuldung, Fortführungsprognose zwölf Monate · § 1 StaRUG · Krisenfrüherkennung

Der Entscheidungsweg

Vier Fragen grenzen die Auswahl nacheinander ein.

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    § 17 InsO

    Ist die Zahlungs­unfähigkeit bereits eingetreten

    Ja: Dann läuft die Frist des § 15a InsO. Das StaRUG steht nicht mehr offen, und außergerichtlich geht nur noch, was die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieser Frist beseitigt. Nein: Alle Wege sind offen.

  2. 2
    Gläubigerstruktur

    Wie viele Gläubiger müssen mitziehen

    Mit zwei Hausbanken und einem Vermieter lässt sich am Tisch eine Einigung erzielen. Bei zwanzig Lieferanten, einem Leasinggeber und dem Finanzamt braucht es ein Instrument, das Einzelne überstimmen kann: StaRUG oder Insolvenzplan.

  3. 3
    Operativer Kern

    Trägt das Geschäftsmodell noch

    Tragen Produkt, Kunden und Belegschaft weiter, lohnt es sich, die Gesellschaft zu erhalten. Ist das Modell selbst überholt, geht es eher um den Verkauf funktionierender Teile an einen Erwerber.

  4. 4
    Zeit und Öffentlichkeit

    Wie viel Vorlauf und Vertraulichkeit gibt es

    Eigenverwaltung und Schutzschirm verlangen eine Planung, die beim Antrag fertig ist (§ 270a InsO). Fehlt der Vorlauf, ist die Regelinsolvenz mit Betriebsfortführung oft der bessere Weg. Ein Insolvenzverfahren wird veröffentlicht, ein StaRUG-Verfahren grundsätzlich nicht.

Was während der Sanierung weitergilt

Verhandlungen setzen die Pflichten der Geschäftsleitung nicht außer Kraft.

Die Antragspflicht läuft weiter

Verhandlungen verlängern die Frist des § 15a InsO nicht. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das gilt auch dann, wenn die Bank noch prüft.

Zahlungs­verbot ab Insolvenz­reife

Zahlungen nach Insolvenzreife, die ein sorgfältiger Geschäftsleiter nicht mehr geleistet hätte, muss die Geschäftsführung persönlich erstatten (§ 15b InsO). Das betrifft auch die gut gemeinte Überweisung an einen Lieferanten.

Krisenfrüherkennung

§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, bestandsgefährdende Entwicklungen zu überwachen und gegenzusteuern. Ein laufend fortgeschriebener Liquiditätsplan ist dafür die Mindestausstattung.

Die steuerliche Seite

Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht beim Unternehmen ein Ertrag, obwohl kein Geld fließt. Ohne Sonderregel würde dieser Sanierungsertrag besteuert und die Sanierung im selben Moment gefährdet.

§ 3a EStG stellt den Ertrag unter Voraussetzungen steuerfrei, § 7b GewStG überträgt das auf die Gewerbesteuer. Nachzuweisen sind Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Verzichts und Sanierungsabsicht der Gläubiger. Im Gegenzug werden Verlustvorträge bis zur Höhe des steuerfreien Ertrags verbraucht (§ 3a Abs. 3 EStG).

Diese Prüfung gehört zu dem von Ihnen beauftragten Steuerberater, und zwar bevor der Verzicht verhandelt wird. Wir liefern dafür das Zahlenwerk und stimmen uns ab. Stundung (§ 222 AO) und Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) sind Bausteine des Liquiditätsplans. Findet die Sanierung im Verfahren statt, gelten zusätzlich die Regeln unter Steuern in der Insolvenz; die Massebuchhaltung beschreibt die Seite Steuern & Rechnungswesen.

Rechtsgrundlagen § 3a EStG · Steuerfreiheit von Sanierungserträgen · § 7b GewStG · Sanierungserträge bei der Gewerbesteuer · § 222 AO · Stundung

Je früher die Zahlen vorliegen, desto mehr Wege bleiben offen. Beschreiben Sie uns Ihre Lage in wenigen Sätzen. Das erste Gespräch ist kostenfrei und vertraulich, Rückmeldung per E-Mail in der Regel innerhalb eines Werktages.

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