Inso GmbHEE Inso 6 GmbH · Insolvenzverwaltung

Steuern im Insolvenz­verfahren: Wer schuldet was, und wer erklärt es dem Finanzamt

Die Insolvenz beendet die Steuerpflicht nicht, sie ordnet sie neu. Jeder Steueranspruch ist entweder eine Insolvenzforderung, die zur Tabelle angemeldet wird, oder eine Masseverbindlichkeit, die vorab aus der Masse bezahlt wird. Wer die Erklärungen abgibt, regelt § 34 Abs. 3 AO.

Warum das Finanzamt in jedem Verfahren Beteiligter ist

Eine insolvente Gesellschaft bleibt Steuersubjekt, und das Finanzamt bleibt Gläubiger. Zwei Dinge ändern sich mit dem Eröffnungsbeschluss: Wer die Erklärungen abgibt, und in welcher Reihenfolge die Ansprüche bedient werden.

Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft gehen auf den Insolvenzverwalter über, soweit seine Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO). In unseren Verfahren ist das Christoph Morgen, Geschäftsführer der EE Inso 6 GmbH, den das Amtsgericht Hamburg als Verwalter bestellt. Er zeigt die Eröffnung beim Finanzamt an, das für die Masse eine eigene Steuernummer vergibt. Zugleich beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 InsO).

Noch fehlende Erklärungen für frühere Zeiträume werden nachgeholt, Schätzungsbescheide überprüft. Ab dann laufen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 UStG), bei Fortführung des Betriebs auch Lohnsteueranmeldungen. Massesteuern und Insolvenzforderungen werden unter getrennten Steuernummern geführt. Den Abschluss bilden Schlussbilanz, letzte Erklärungen und der Abgleich der Forderungen, die das Finanzamt zur Tabelle angemeldet hat.

Die Buchhaltung dafür führt unser Rechnungswesen: Fristen, Voranmeldungen und Erklärungen werden vorbereitet, der Verwalter unterschreibt. Steuerliche Beratung bleibt bei dem von Ihnen beauftragten Steuerberater; wir liefern die Zahlen aus Massebuchhaltung und Verfahren und stimmen uns ab.

Für Geschäftsführungen stehen Mitwirkungspflichten und persönliche Haftung im Vordergrund, für Käufer die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug bei einem Kauf aus der Masse.

Insolvenz­forderung oder Masse­verbindlichkeit

Entscheidend ist nicht, wann eine Steuer festgesetzt oder fällig wird, sondern wann der Anspruch insolvenzrechtlich begründet ist. Insolvenzforderungen gehen zur Tabelle und erhalten die Quote. Masseverbindlichkeiten werden vorab aus der Masse bezahlt.

SteuerVor der EröffnungNach der Eröffnung
UmsatzsteuerInsolvenzforderung (§ 38 InsO). Das Finanzamt meldet sie wie jeder andere Gläubiger zur Tabelle an.Aus Fortführung und Verwertung entstehende Umsatzsteuer ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
LohnsteuerAuf Löhne bis zur Eröffnung: Insolvenzforderung.Auf Löhne nach der Eröffnung: Masseverbindlichkeit. Insolvenzgeld bleibt steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), erhöht beim Arbeitnehmer aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.
Steuern aus dem EröffnungsverfahrenUmsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Verbrauch- und Einfuhrabgaben, die der vorläufige Verwalter oder der Schuldner mit dessen Zustimmung begründet hat, gelten ab der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 4 InsO). Für andere Steuerarten gilt das nicht.Werden wie alle Masseverbindlichkeiten vorab aus der Masse bezahlt.
Einkommen-, Körperschaft- und GewerbesteuerDer vor der Eröffnung verursachte Anteil des Eröffnungsjahres geht zur Tabelle.Der nach der Eröffnung verursachte Anteil belastet die Masse. Veranlagt wird das Jahr einheitlich, aufgeteilt wird anschließend.
Steuer auf VerwertungsgewinneGewinne aus Verkäufen vor der Eröffnung: Insolvenzforderung.Hebt ein Verkauf stille Reserven, etwa bei einem abgeschriebenen Grundstück über Buchwert, ist die darauf entfallende Ertragsteuer Masseverbindlichkeit.

Umsatzsteuer bei Verkauf und Verwertung

Rechnung aus der Masse

Verkäufer bleibt die insolvente Gesellschaft, vertreten durch den Verwalter. Die Rechnung nennt die Steuernummer der Masse, das Aktenzeichen und den Steuersatz oder den Grund der Befreiung: steuerpflichtig, steuerfrei (§ 4 UStG), mit Steuerschuldumkehr oder als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). Unser Rechnungswesen erstellt sie für den Verwalter. Bei Sicherungsgut wird die Umsatzsteuer nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO vorab aus dem Erlös entnommen.

Vorsteuer für Käufer

Ein unternehmerischer Käufer zieht die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer ab. Private Käufer tragen sie wie bei jedem anderen Kauf. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kommt beim Verkauf von Anlage- und Umlaufvermögen aus der Masse in aller Regel nicht in Betracht.

§ 13b UStG nur in Sonderfällen

Die Steuerschuld geht auf einen unternehmerischen Käufer nur über bei einem Grundstück, für das nach § 9 Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert wird, bei Schrott und Altmetall nach Anlage 3 zum UStG oder bei Sicherungsgut, das der Sicherungsgeber außerhalb des Verfahrens liefert. Ohne Option sind Grundstücksverkäufe nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Grunderwerbsteuer trägt üblicherweise der Erwerber, in Hamburg derzeit 5,5 Prozent.

Berichtigung nach § 17 UStG

Mit der Eröffnung gelten die offenen Forderungen der Gesellschaft als uneinbringlich, die Umsatzsteuer darauf wird berichtigt. Zieht der Verwalter sie später doch ein, wird erneut berichtigt, diesmal zulasten der Masse. Spiegelbildlich berichtigt ein unbezahlter Lieferant seine Umsatzsteuer; die Rückforderung der Vorsteuer durch das Finanzamt ist Insolvenzforderung.

Ertragsteuern und Sanierungs­ertrag

Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer laufen während des Verfahrens weiter. Verlustvorträge nach § 10d EStG bleiben bei der Gesellschaft; bei einer übertragenden Sanierung gehen sie nicht auf den Erwerber über. Wechseln im Insolvenzplan die Gesellschafter, ist § 8c KStG mit der Sanierungsklausel in Absatz 1a zu prüfen.

Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht in der Bilanz ein Ertrag, ohne dass Geld fließt. Dieser Sanierungsertrag ist nach § 3a EStG steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Erlass zur Sanierung geeignet ist und die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln. Der Preis dafür: Verluste und Verlustvorträge werden vorrangig verbraucht (§ 3a Abs. 3 EStG), Sanierungskosten sind nicht abziehbar (§ 3c Abs. 4 EStG). Für die Gewerbesteuer gilt § 7b GewStG. Erträge aus einer Restschuldbefreiung sind nach § 3a Abs. 5 EStG ohne diese Voraussetzungen steuerfrei. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, beurteilt der Steuerberater des Unternehmens; die Zahlen dafür liefern wir aus der Massebuchhaltung.

Ein Vorrecht hat das Finanzamt seit 1999 nicht mehr. Es meldet seine Forderungen nach § 174 InsO zur Tabelle an und erhält die Quote. Vollstreckung nach der Eröffnung ist unzulässig (§ 89 InsO). Bestreitet der Verwalter eine Steuerforderung, stellt das Finanzamt sie nach § 251 Abs. 3 AO durch Bescheid fest, statt zu klagen. Zahlungen an das Finanzamt aus den letzten drei Monaten vor dem Antrag kann der Verwalter nach §§ 130, 131 InsO anfechten; Pfändungen aus dem letzten Monat vor dem Antrag werden nach § 88 InsO unwirksam. Stand: Oktober 2026.

Rechtsgrundlagen § 3a EStG · Steuerfreiheit von Sanierungserträgen · § 10d EStG · Verlustvortrag · § 89 InsO · Vollstreckungsverbot

Klären Sie die Steuerfrage früh im Verfahren. Ob Sie eine Gesellschaft leiten, aus einer Masse kaufen möchten oder als Gläubiger betroffen sind: Schildern Sie uns die Lage in wenigen Sätzen. Sie erhalten eine Rückmeldung per E-Mail, vertraulich und ohne Verpflichtung.

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