Nach dem Antrag: das Eröffnungsverfahren
Mit dem Insolvenzantrag beginnt noch kein Verfahren. Das Gericht prüft zunächst, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen die Kosten deckt. Für diese Wochen setzt es in den meisten Fällen einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein.
Warum dem Verfahren ein Verfahren vorausgeht
Der Antrag setzt eine Prüfung in Gang, keine Eröffnung. Das Gericht muss klären, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wirklich vorliegt und ob das vorhandene Vermögen wenigstens die Verfahrenskosten deckt. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO).
Diese Prüfung dauert, und in dieser Zeit ist das Unternehmen angreifbar: Gläubiger vollstrecken, Lieferanten holen Ware zurück, Konten werden leergeräumt. Deshalb bestellt das Gericht fast immer einen vorläufigen Insolvenzverwalter. In unseren Verfahren ist das Geschäftsführer Christoph Morgen; das Team der EE Inso 6 übernimmt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Kontoführung.
Ergänzend kann das Gericht weitere Sicherungsmaßnahmen anordnen (§ 21 InsO): ein Vollstreckungsverbot, eine Verwertungssperre für sicherungsübereignete Maschinen, die der Betrieb benötigt, in Ausnahmefällen eine Postsperre. Bei größeren Unternehmen wird zusätzlich ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt (§ 22a InsO).
Rechtsgrundlagen § 21 InsO · Sicherungsmaßnahmen des Gerichts · § 26 InsO · Abweisung mangels Masse
Zustimmungsvorbehalt oder Verfügungsverbot
Wie weit die Befugnisse des vorläufigen Verwalters reichen, legt das Gericht in seinem Beschluss fest. Die steuerlichen Folgen beider Varianten erläutert die Seite Steuern in der Insolvenz; die steuerliche Beratung bleibt beim Steuerberater des Unternehmens, wir liefern die Zahlen.
| Merkmal | Schwacher vorläufiger Verwalter | Starker vorläufiger Verwalter |
|---|---|---|
| Verfügungsbefugnis | Verbleibt bei der Geschäftsführung. Jede Verfügung bedarf jedoch der Zustimmung des vorläufigen Verwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). | Geht bereits im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Verwalter über (§ 22 Abs. 1 InsO). |
| Neue Verbindlichkeiten | Im Grundsatz einfache Insolvenzforderungen. Masseverbindlichkeiten entstehen nur mit Einzelermächtigung des Gerichts. | Werden nach der Eröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO). |
| Fortführungspflicht | Keine gesetzliche Pflicht; die Geschäftsführung führt den Betrieb weiter. | Muss das Unternehmen fortführen. Eine Stilllegung ist nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig (§ 22 Abs. 1 InsO). |
| Steuern (§ 55 Abs. 4 InsO) | Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einfuhrabgaben, denen er zugestimmt hat, werden mit der Eröffnung Masseverbindlichkeiten. | Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einfuhrabgaben, die er begründet hat, werden mit der Eröffnung Masseverbindlichkeiten. |
| Normalfall | Ja, insbesondere bei Betrieben, die weiterlaufen sollen. | Die Ausnahme. |
Vom Antrag zum Eröffnungsbeschluss
Das Tempo bestimmen die Unterlagen: Kontoauszüge, Offene-Posten-Listen, aktuelle BWA, Verträge mit Sicherheiten, Personalliste.
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Antrag und Sicherungsbeschluss
Antragsteller ist die Geschäftsführung (§ 13 InsO) oder ein Gläubiger, der Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 InsO). Das Gericht bestellt den vorläufigen Verwalter, bestimmt seine Befugnisse und macht den Beschluss öffentlich bekannt (§ 23 InsO).
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Erster Termin im Unternehmen
Kasse, Konten, Lager, Maschinen, Fahrzeuge und Verträge werden erfasst. Zahlungseingänge laufen ab jetzt auf das Sonderkonto des vorläufigen Verwalters. Die Belegschaft erfährt, wie es mit Insolvenzgeld und Arbeitsplätzen weitergeht. Der vorläufige Verwalter darf alle Räume betreten und alle Unterlagen einsehen (§ 22 Abs. 3 InsO).
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Sicherung und Fortführungsentscheidung
Geht die Fortführungsrechnung auf, läuft der Betrieb mit klaren Zahlungsregeln für Lieferanten weiter. Geht sie nicht auf, wird der Betrieb geordnet eingestellt, bevor Verluste die Masse aufzehren.
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Gutachten an das Gericht
Das Gutachten klärt drei Fragen: Besteht ein Eröffnungsgrund (§§ 17, 19 InsO)? Deckt das Vermögen die Verfahrenskosten? Gibt es Aussichten auf Fortführung oder Sanierung? Hinzu kommt eine erste Übersicht zu Vermögen, Gläubigern und möglichen Anfechtungsansprüchen.
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Entscheidung des Gerichts
Das Gericht eröffnet das Verfahren (§ 27 InsO) oder weist den Antrag mangels Masse ab. Bei Eröffnung wird in der Regel der bisherige vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
Wie die Löhne gesichert werden
Für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, meist dem Eröffnungsbeschluss, zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns (§ 165 SGB III). Die Anträge bereiten wir gemeinsam mit den Beschäftigten vor.
Soll der Betrieb weiterlaufen, kann die Belegschaft nicht zwei oder drei Monate ohne Gehalt bleiben. In der Praxis wird der Anspruch deshalb häufig über eine Bank vorfinanziert: Sie zahlt die Nettolöhne sofort aus und erhält später das Insolvenzgeld. Dafür muss die Agentur für Arbeit vorab zustimmen; sie prüft, ob auf diese Weise ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Steht die Vorfinanzierung früh, bleiben die Beschäftigten, und mit ihnen die Kunden.
Rechtsgrundlagen § 165 SGB III · Insolvenzgeld für drei Monate · § 170 Abs. 4 SGB III · Zustimmung zur Vorfinanzierung
Antragsfrist für das Insolvenzgeld
Das Insolvenzgeld ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit zu beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Insolvenzereignis ist in der Regel der Eröffnungsbeschluss. Wir informieren die Belegschaft frühzeitig und unterstützen beim Ausfüllen der Anträge.
Vor dem Antrag ist mehr möglich als danach. Wenn Sie einen Insolvenzantrag erwägen oder bereits einen Beschluss des Gerichts erhalten haben, sprechen Sie uns an. Rückmeldung per E-Mail in der Regel innerhalb eines Werktages.