Sicherheitenverwertung: Was aus Ihrer Sicherheit im Verfahren wird
Ob Bank, Leasinggeber oder Lieferant: Mit einer Sicherheit stehen Sie im Insolvenzverfahren besser da als ungesicherte Gläubiger. Wir prüfen Ihr Recht für Insolvenzverwalter Christoph Morgen, unseren Geschäftsführer, verwerten das Sicherungsgut in seinem Auftrag und rechnen den Erlös nachvollziehbar ab.
Herausgabe oder Vorrang
Steht beim insolventen Unternehmen ein Gegenstand, der Ihnen gehört, fällt er nicht in die Masse. Sie können ihn aussondern, also herausverlangen (§ 47 InsO). Typische Fälle sind ein Leasingfahrzeug nach Vertragsende oder Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt, die noch unverändert im Lager liegt. Abholen dürfen Sie trotzdem nur in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter; bereits im Eröffnungsverfahren kann das Gericht die Verwertung untersagen (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).
Bei Sicherungsübereignung, abgetretenen Forderungen oder einem Pfandrecht bleibt der Gegenstand dagegen in der Masse. Sie werden aber vor allen anderen Gläubigern aus dem Erlös bedient; das Gesetz nennt das Absonderung (§§ 49 bis 51 InsO). Reicht der Erlös nicht aus, nehmen Sie mit dem Ausfall als einfacher Insolvenzgläubiger teil (§ 52 InsO).
Verantwortlich ist Insolvenzverwalter Christoph Morgen, Geschäftsführer der EE Inso 6 GmbH. Unser Team arbeitet ihm zu: Unterlagen prüfen, mit Banken und Leasinggebern sprechen, Verkauf und Abrechnung durchführen. Innerhalb eines Verfahrens handeln wir ausschließlich in seinem Auftrag. Wenn Sie selbst verwertungsberechtigt sind oder Sicherheiten mit anderen Gläubigern bündeln wollen, finden Sie uns als Treuhänder unter Sicherheitentreuhand. Streit entsteht meist dort, wo Bank (Globalzession) und Lieferant (verlängerter Eigentumsvorbehalt) dieselbe Kundenforderung beanspruchen, oder wenn eine Sicherheit erst in den letzten drei Monaten vor dem Antrag bestellt wurde und der Insolvenzverwalter sie nach §§ 130, 131 InsO anficht.
Rechtsgrundlagen § 47 InsO · Aussonderung · §§ 49 bis 51 InsO · Absonderung · § 52 InsO · Ausfall als Insolvenzforderung
Welche Sicherheit welchen Anspruch begründet
- Sicherungsübereignung (Maschinen, Fahrzeuge, Warenlager)
- Absonderung (§ 51 Nr. 1 InsO). Hat der Insolvenzverwalter die Sache in Besitz, verwertet er sie selbst (§ 166 Abs. 1 InsO) und teilt Ihnen das vorher mit. Binnen einer Woche können Sie eine günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzeigen (§ 168 InsO).
- Globalzession, Einzelabtretung
- Absonderung. Der Insolvenzverwalter zieht die Forderungen ein und kehrt den Erlös aus (§ 166 Abs. 2 InsO), auf Verlangen mit Auskunft zum Stand (§ 167 Abs. 2 InsO).
- Eigentumsvorbehalt
- Einfacher Vorbehalt: Aussonderung, solange die Ware unbezahlt und unverändert vorhanden ist; der Insolvenzverwalter kann stattdessen die Erfüllung wählen (§ 107 Abs. 2 InsO). Verlängerter Vorbehalt: nach Verarbeitung oder Weiterverkauf Absonderung am Ersatz.
- Pfandrecht, z. B. Vermieterpfandrecht
- Absonderung (§ 50 InsO). Das Vermieterpfandrecht ist auf die Miete der letzten zwölf Monate vor Eröffnung beschränkt. Haben Sie das Pfand selbst in Besitz, verwerten Sie grundsätzlich selbst (§ 173 InsO).
- Grundschuld, Hypothek, Leasinggut
- Grundpfandrechte: Absonderung (§ 49 InsO), Versteigerung oder, meist vorteilhafter, abgestimmter freihändiger Verkauf, siehe Immobilien. Leasinggut bleibt Eigentum des Leasinggebers; nutzt die Masse es weiter, trägt sie die Raten.
Vom Sicherungsvertrag bis zur Auskehr
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Sicherungsrecht anzeigen
Senden Sie uns den Sicherungsvertrag mit Nachträgen, ein Verzeichnis mit Hersteller, Typ und Seriennummer (bei Forderungen die Debitorenliste), den Auszahlungsnachweis und den aktuellen Saldo. Im Eröffnungsbeschluss fordert das Gericht zur unverzüglichen Mitteilung auf (§ 28 Abs. 2 InsO). Ohne Anzeige kann das Gut versehentlich als freie Masse verkauft werden.
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Forderung zur Tabelle anmelden
Melden Sie die gesamte Forderung parallel an (§ 174 InsO) und geben Sie das Sicherungsrecht an. Verteilt wird später auf den nachgewiesenen Ausfall. Wie das geht, steht unter Forderungsanmeldung.
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Prüfung der Sicherheit
Wir prüfen Bestimmtheit, Rang, Valutierung und Anfechtbarkeit und stimmen das Ergebnis mit Ihnen und dem Insolvenzverwalter ab. Fehlt eine Seriennummer, fragen wir nach, bevor ein Recht zurückgewiesen wird.
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Verwertung
Bewegliches Sicherungsgut geht über den Insolvenzverkauf an Händler und Betriebe, Forderungen werden eingezogen, Grundstücke abgestimmt verkauft. Nutzt die Masse das Gut bis dahin weiter, wird der Wertverlust ausgeglichen (§ 172 InsO). Ab dem Berichtstermin stehen Ihnen die vertraglichen Zinsen zu (§ 169 InsO).
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Abrechnung und Auskehr
Sie erhalten eine Abrechnung mit Erlös, Kostenbeiträgen, Umsatzsteuer und Auszahlungsbetrag. Die Auskehr erfolgt vom Insolvenzsonderkonto des Verfahrens.
Rechenbeispiel mit 50.000 Euro
Angenommen, eine sicherungsübereignete Maschine wird für 50.000 Euro netto verkauft, und die Bank hat noch 60.000 Euro offen. Die Masse stellt 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, brutto also 59.500 Euro. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechnen sich die Pauschalen vom Bruttoerlös: 4 Prozent Feststellungskosten sind 2.380 Euro, 5 Prozent Verwertungskosten sind 2.975 Euro. Die Umsatzsteuer von 9.500 Euro behält die Masse für das Finanzamt ein (§ 171 Abs. 2 Satz 3 InsO).
An die Bank gehen 44.645 Euro. Die Restforderung von 15.355 Euro steht als einfache Insolvenzforderung in der Tabelle und erhält später die Quote. Die Pauschalen sind nicht verhandelbar; nur der Verwertungsbeitrag weicht ab, wenn die tatsächlichen Kosten erheblich höher oder niedriger liegen. Verwerten Sie selbst außerhalb des Verfahrens, schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die steuerliche Einordnung klären Sie mit dem von Ihnen beauftragten Steuerberater; die Zahlen aus dem Verfahren liefert unsere Massebuchhaltung, mehr unter Steuern in der Insolvenz.
Rechtsgrundlagen §§ 170, 171 InsO · Kostenbeiträge zur Masse · § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG · Steuerschuld des Sicherungsnehmers
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