Wenn der Betrieb weiterlaufen soll: Fortführung im Insolvenzverfahren
Ob ein insolventes Unternehmen weiter produziert und liefert, ist eine Frage der Zahlen. Der Betrieb wird fortgeführt, solange er der Masse mehr einbringt, als er kostet, und keinen Tag darüber hinaus.
Worum es geht und wer entscheidet
Der Antrag beendet das Geschäft nicht von selbst. Ein starker vorläufiger Verwalter, also einer mit Verfügungsbefugnis, ist sogar verpflichtet, das Unternehmen fortzuführen, bis das Gericht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nach der Eröffnung darf der Betrieb vor dem Berichtstermin nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses geschlossen werden (§ 158 InsO).
Der wirtschaftliche Hintergrund: Ein Betrieb mit laufenden Aufträgen, eingearbeiteter Belegschaft und gültigen Zulassungen ist als Einheit erheblich mehr wert als seine Maschinen bei einer Einzelversteigerung. Diesen Mehrwert für die Gläubiger zu erhalten, ist der einzige Zweck einer Fortführung.
Die Entscheidungen trifft Insolvenzverwalter Christoph Morgen, Geschäftsführer der EE Inso 6 GmbH, den das Amtsgericht Hamburg bestellt (Grundlagen unter Insolvenzverwaltung). Das Team übernimmt für ihn, was eine Fortführung im Alltag trägt: Fortführungscontrolling, Massebuchhaltung, Steuerung des Einkaufs, Gespräche mit der Belegschaft sowie die Abstimmung mit Gericht und Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlagen § 22 InsO · Fortführungspflicht des starken vorläufigen Verwalters · § 158 InsO · Stilllegung vor dem Berichtstermin
Was sich mit dem Verfahren ändert
Sobald die Altschulden ruhen, tragen sich viele Betriebe im laufenden Geschäft wieder.
- Alte Verbindlichkeiten
- Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Sie werden zur Tabelle angemeldet und nicht mehr aus dem laufenden Geschäft bedient.
- Neue Verbindlichkeiten
- Was der Verwalter für die Fortführung bestellt, ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 InsO) und wird vor den Insolvenzforderungen bezahlt. Reicht die Masse nicht, bleibt ein Restrisiko (§§ 208 ff. InsO).
- Löhne
- Insolvenzgeld deckt bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab (§ 165 SGB III). Mit Zustimmung der Agentur für Arbeit kann eine Bank vorfinanzieren (§ 170 Abs. 4 SGB III). Löhne nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten.
- Verträge, Miete, Personal
- Bei beiderseits noch nicht erfüllten Verträgen wählt der Verwalter zwischen Erfüllung und Ablehnung (§ 103 InsO). Mietverträge bestehen fort, sind aber mit gesetzlicher Frist kündbar (§§ 108, 109 InsO). Für Arbeitsverhältnisse gilt eine Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO).
- Vollstreckung
- Nach der Eröffnung dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO). Schon im Eröffnungsverfahren kann das Gericht Vollstreckungen einstellen (§ 21 InsO).
- Steuern
- Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus der Fortführung sind Masseverbindlichkeiten. Die steuerlichen Pflichten liegen beim Verwalter (§ 34 Abs. 3 AO). Die laufenden Zahlen aus der Massebuchhaltung liefern wir; steuerliche Beratung bleibt beim beauftragten Steuerberater, mit dem wir uns abstimmen.
So entsteht die Fortführungsrechnung
Keine einmalige Entscheidung, sondern ein wöchentlicher Abgleich von Plan und Ist.
- 1
Bestand aufnehmen
Kassen, Konten, offene Posten, Lager, Auftragsbuch, Personalstamm und Verträge werden erfasst. Zugleich richtet der Verwalter das Insolvenzsonderkonto ein, über das ab sofort jede Zahlung läuft.
- 2
13-Wochen-Plan erstellen
Den Einzahlungen aus Aufträgen und Forderungseinzug stehen die unvermeidbaren Auszahlungen für Material, Energie, Miete und Löhne gegenüber. Der Plan zeigt, ob und wie lange sich der Betrieb aus eigener Kraft trägt.
- 3
Prüfen und fortschreiben
Jeder Auftrag, jeder Standort und jede Produktlinie wird für sich betrachtet. Was die Masse dauerhaft belastet, wird eingestellt. Planwerte werden durch Ist-Zahlen ersetzt. Verwalter, Gläubigerausschuss und Gericht erhalten den Stand, ohne nachfragen zu müssen.
- 4
Gläubiger entscheiden
Im Berichtstermin, der ersten Gläubigerversammlung (§§ 29, 156 InsO), beschließen die Gläubiger über Stilllegung oder vorläufige Fortführung (§ 157 InsO). Grundlage ist der Bericht mit der Fortführungsrechnung.
Lieferanten, Kunden, Belegschaft
Nach dem Antrag liefern Zulieferer fast ausnahmslos nur gegen Vorkasse. Darauf lässt sich vorbereiten: Die wichtigsten Partner werden persönlich angesprochen, Eigentumsvorbehalte geklärt, Konditionen schriftlich fixiert. Kunden erhalten eine verbindliche Aussage, welche Aufträge erfüllt werden. Die Beschäftigten erfahren in einer Versammlung, wie das Insolvenzgeld beantragt wird. Mit dem Betriebsrat werden Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt (§§ 121 bis 123 InsO).
Nicht jeder Betrieb trägt sich in der Insolvenz. Gehören die wesentlichen Betriebsmittel dem Leasinggeber und ist der Hauptkunde abgesprungen, gibt es auch ohne Altschulden keine tragfähige Rechnung. Dann ist die geordnete Stilllegung Pflicht und kein Versagen. Der Verwalter haftet persönlich, wenn er Masseverbindlichkeiten eingeht, die die Masse voraussichtlich nicht erfüllen kann (§ 61 InsO).
Wohin eine Fortführung führen kann
Eine Fortführung ist ein Zwischenzustand. Die Suche nach Erwerbern beginnt daher am ersten Tag.
Übertragende Sanierung
Der Betrieb geht mit Belegschaft, Aufträgen und Anlagen an einen Erwerber. Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über, die Altschulden bleiben beim alten Rechtsträger.
Mehr erfahrenInsolvenzplan
Die Gesellschaft bleibt bestehen, die Gläubiger stimmen über Quote und Struktur ab. Sinnvoll, wenn Zulassungen, Verträge oder Marken am Rechtsträger hängen.
Mehr erfahrenEigenverwaltung
Die bisherige Geschäftsführung führt den Betrieb selbst weiter, überwacht von einem Sachwalter. Voraussetzung sind eine belastbare Planung und ein früher Antrag.
Mehr erfahrenIhr Betrieb läuft noch? Dann lohnt sich ein frühes Gespräch, damit Ihre Kenntnis des Betriebs in die Entscheidungen einfließt. Das Erstgespräch ist kostenfrei und vertraulich.