Insolvenzplan: Schulden neu ordnen, Gesellschaft erhalten
Ein Insolvenzplan ordnet die Verbindlichkeiten neu, ohne dass die Gesellschaft untergeht. Die Gläubiger stimmen in Gruppen über Verzicht, Stundung oder Beteiligung ab, und das Insolvenzgericht bestätigt das Ergebnis.
Die Gesellschaft bleibt, die Verbindlichkeiten werden neu geordnet
Im Regelverfahren wird das Vermögen verwertet und der Erlös in der gesetzlichen Reihenfolge verteilt. Der Insolvenzplan nach § 217 InsO ersetzt diese Reihenfolge durch Regeln, auf die sich die Beteiligten verständigen. In den meisten Fällen soll die Gesellschaft mit bereinigter Bilanz erhalten bleiben.
Von der übertragenden Sanierung unterscheidet sich der Plan im Rechtsträger: Handelsregisternummer, Verträge, Zulassungen und Verlustvorträge bleiben bei derselben Gesellschaft. Für einen Betrieb mit behördlichen Genehmigungen oder langjährigen Rahmenverträgen liegt darin oft der eigentliche Wert. Dafür braucht ein Plan Monate, während der Verkauf an einen bereitstehenden Erwerber schneller geht.
Der gestaltende Teil ist kein Formular. Üblich ist ein Teilverzicht gegen eine feste Quote kurz nach Rechtskraft (§ 224 InsO). Möglich sind aber auch Raten aus dem laufenden Geschäft, die Umwandlung von Forderungen in Geschäftsanteile (§ 225a InsO) und Kapitalmaßnahmen bis hin zum Ausscheiden von Altgesellschaftern. So kann ein Investor einsteigen, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen. Sicherheiten von Banken oder Leasinggebern werden nur berührt, wenn der Plan es ausdrücklich vorsieht (§ 223 InsO); hier wird verhandelt, nicht überstimmt.
Rechtsgrundlagen § 217 InsO · Abweichende Regelung durch Plan · § 225a InsO · Gesellschafterrechte im Plan · § 254 InsO · Wirkung mit Rechtskraft
Die vier Bausteine eines Plans
Darstellender Teil (§ 220 InsO)
Beschreibt, wie es zur Krise kam, welche Maßnahmen bereits laufen und wie das Unternehmen nach dem Plan wirtschaften soll.
Gestaltender Teil (§ 221 InsO)
Regelt für jede Gruppe, was sich ändert: Quote, Zahlungszeitpunkt, Verzicht, Stundung, Beteiligung. Nur dieser Teil wirkt mit der Rechtskraft.
Vergleichsrechnung (§ 220 Abs. 2 InsO)
Stellt für jeden Gläubiger gegenüber, was er mit dem Plan erhält und was ohne Plan zu erwarten wäre. Ohne belastbare Vergleichsrechnung scheitert der Plan an § 245 oder § 251 InsO.
Anlagen (§§ 229, 230 InsO)
Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan sowie Erklärungen von Gesellschaftern oder Dritten, die Verpflichtungen übernehmen. Hier steht, womit die Quote finanziert wird.
Vom Zahlenwerk bis zur Aufhebung
Der größte Teil der Arbeit liegt vor der Vorlage. Wir rechnen zuerst durch, ob die Fortführung mehr bringt als die Zerschlagung und woher das Geld für die Quote kommt. Fällt die Antwort negativ aus, sagen wir das.
- 1
Vorlage beim Insolvenzgericht
Vorlegen dürfen der Insolvenzverwalter und der Schuldner, in der Eigenverwaltung also die Geschäftsführung. Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Eröffnungsantrag einreichen. Im Schutzschirm setzt das Gericht dafür eine Frist von höchstens drei Monaten.
- 2
Vorprüfung und Stellungnahmen
Das Gericht weist den Plan zurück, wenn Vorschriften über Inhalt oder Vorlagerecht verletzt sind oder offensichtlich keine Aussicht auf Annahme besteht. Anschließend nehmen Gläubigerausschuss, Betriebsrat und Schuldner Stellung.
- 3
Erörterungs- und Abstimmungstermin
Vor dem Insolvenzgericht wird der Plan erläutert, danach stimmt jede Gruppe gesondert ab. Angenommen ist er, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und diese Mehrheit mehr als die Hälfte der abstimmenden Forderungssumme vertritt.
- 4
Bestätigung und Rechtskraft
Das Gericht prüft Mehrheiten, die Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) und Anträge auf Minderheitenschutz. Gegen die Bestätigung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 253 InsO). Mit Rechtskraft wirkt der gestaltende Teil für alle Beteiligten, auch für Gläubiger, die keine Forderung angemeldet haben (§ 254b InsO).
- 5
Aufhebung und Überwachung
Sind die unstreitigen Masseansprüche beglichen und die streitigen gesichert, hebt das Gericht das Verfahren auf. Die Geschäftsführung verfügt wieder frei. Sieht der Plan es vor, überwacht der Verwalter oder Sachwalter die Erfüllung, längstens drei Jahre (§ 268 InsO).
Gruppen, Abstimmung, Obstruktionsverbot
Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung bilden eine Gruppe (§ 222 InsO): absonderungsberechtigte, gewöhnliche und nachrangige Gläubiger sowie die Anteilsinhaber, sofern ihre Rechte berührt werden. Für Arbeitnehmer und Gläubiger mit kleinen Forderungen können eigene Gruppen gebildet werden.
Lehnt eine Gruppe ab, ist der Plan nicht automatisch gescheitert. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie durch den Plan nicht schlechter steht als ohne ihn, angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat (§ 245 InsO), das sogenannte Obstruktionsverbot. Umgekehrt kann ein einzelner Gläubiger, der widersprochen hat und eine Schlechterstellung glaubhaft macht, die Versagung der Bestätigung beantragen (§ 251 InsO). Beide Fragen lassen sich nur mit einer sauber gerechneten Vergleichsrechnung beantworten.
Nach der Rechtskraft zählt Disziplin. Ein Plan ist nur so tragfähig wie die Liquiditätsplanung, die hinter ihm steht.
Wann ein Plan realistisch ist
Nicht jedes Unternehmen ist planfähig. Diese Punkte klären wir im ersten Gespräch.
- Das operative Geschäft trägt sich nach der Bereinigung selbst
- Die Planquote ist finanziert, aus Fortführungserträgen, einem Gesellschafterbeitrag oder durch einen Investor
- Die großen Gläubiger sind gesprächsbereit
- Genehmigungen, Verträge oder Kundenbeziehungen hängen an der Gesellschaft
- Die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags nach § 3a EStG und § 7b GewStG ist durch den beauftragten Steuerberater geprüft; das Zahlenwerk dafür liefern wir
Lohnt sich ein Plan für Ihr Unternehmen? Eine kurze Beschreibung der Lage genügt für den Anfang. Das erste Gespräch ist kostenfrei und vertraulich, Rückmeldung per E-Mail in der Regel innerhalb eines Werktages.