Inso GmbHEE Inso 6 GmbH · Insolvenzverwaltung

Beratung und Entschuldung für Privatpersonen und Selbstständige

Wer den Überblick über seine Schulden verloren hat, braucht zuerst verlässliche Zahlen und Schutz vor weiteren Nachteilen. Wir stellen mit Ihnen alle Forderungen zusammen, helfen beim Sichern des Existenzminimums und rechnen aus, ob eine Einigung mit den Gläubigern trägt oder ein Verfahren der bessere Weg ist.

Das Erstgespräch

Im ersten Gespräch geht es um Zahlen, nicht um Schuldzuweisungen. Sie schildern, wie es so weit gekommen ist; wir fragen nach Fristen, laufenden Pfändungen und Terminen, die keinen Aufschub dulden. Am Ende wissen Sie, welche Wege realistisch sind, auch dann, wenn Sie uns dafür gar nicht brauchen.

Hinter den meisten Schulden stehen Ereignisse, die niemand einplant: ein Kredit nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, eine Bürgschaft für Angehörige, eine Nachzahlung an das Finanzamt oder ein kleiner Betrieb, der zwei schwache Jahre nicht überstanden hat. Solche Geschichten hören wir in unserem Büro an der Sechslingspforte oft. Wir bewerten sie nicht, wir rechnen.

Das Gespräch kostet Sie nichts und bleibt vertraulich. Danach erhalten Sie eine kurze schriftliche Einschätzung und ein Honorarangebot. Kosten entstehen erst mit Ihrer Zustimmung. Ein Ergebnis versprechen wir nicht: Ob ein Plan angenommen wird, entscheiden allein die Gläubiger, und ob ein Verfahren eröffnet wird, das Gericht.

Das P-Konto sichert Ihr Existenzminimum

Eine Kontopfändung trifft härter als jede Mahnung, weil auf einmal Miete und Einkauf nicht mehr bezahlt werden können. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, sichert Ihnen jeden Monat einen unpfändbaren Grundbetrag.

Jede Bank muss Ihr Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Ihrem Verlangen als P-Konto führen, auch wenn bereits gepfändet wird (§ 850k Abs. 2 ZPO). Der Freibetrag erhöht sich, wenn Sie Unterhalt leisten oder Kindergeld beziehen. Dafür verlangt die Bank eine Bescheinigung nach § 903 ZPO, etwa vom Arbeitgeber oder von der Familienkasse. Eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber läuft daneben weiter: Das P-Konto schützt das Guthaben, nicht den Lohn vor der Auszahlung. Den Antrag bei der Bank bereiten wir mit Ihnen vor.

Parallel entsteht in den ersten zwei Wochen die Liste aller Gläubiger. Wir erfassen Titel, Zinsen und Inkassokosten, rechnen die Beträge nach und ermitteln den pfändbaren Teil Ihres Einkommens nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Diese eine Zahl bestimmt, was Sie den Gläubigern anbieten können und wie ein Verfahren für Sie verlaufen würde.

Rechtsgrundlagen § 850k ZPO · Pfändungsschutzkonto · § 903 ZPO · Bescheinigung für Erhöhungsbeträge · § 850c ZPO · Pfändungstabelle

Drei mögliche Ausgänge der Einigung

Der Schuldenbereinigungsplan bietet den Gläubigern nur, was Sie wirklich leisten können. Wir erstellen das Zahlenwerk, organisieren Versand und Fristen und werten die Rückläufe aus. Dann kann es auf drei Arten weitergehen.

Alle Gläubiger nehmen an

Der Plan bietet, was aus dem pfändbaren Einkommen oder einem Einmalbetrag von Dritten leistbar ist: Raten, eine Vergleichssumme oder beides. Stimmen alle zu, ist der Plan ein Vertrag. Es gibt kein Verfahren, keine Veröffentlichung und keine Wohlverhaltensphase.

Eine Mehrheit nimmt an

Nach dem Insolvenzantrag kann das Gericht den Plan erneut vorlegen (§ 306 InsO) und die Zustimmung der Ablehnenden ersetzen (§ 309 InsO). Voraussetzung: Mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Forderungssumme hat zugestimmt, und die Ablehnenden stehen nicht schlechter als in einem Verfahren.

Der Versuch scheitert

Ein einzelner Gläubiger mit hohem Anteil kann die Einigung verhindern. Vollstreckt ein Gläubiger während der Verhandlungen, gilt der Versuch nach § 305a InsO ebenfalls als gescheitert. Die Bescheinigung darüber nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellt eine geeignete Person oder Stelle aus, also ein Rechtsanwalt, ein Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Wir vermitteln den Kontakt, übergeben die Unterlagen und bereiten den Antrag an das Amtsgericht Hamburg vor.

Wenn hinter den Schulden ein Betrieb steht

Für Handwerker, Freiberufler, Gastronomen und Handelsvertreter gelten andere Regeln als für Angestellte. Wer noch selbstständig ist, geht immer in die Regelinsolvenz. Wer es früher war, nur dann, wenn 20 oder mehr Gläubiger vorhanden sind oder noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen stehen (§ 304 InsO).

Viele wollen weiterarbeiten, und das ist möglich: Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Masse freigeben. Sie führen den Betrieb dann auf eigene Rechnung und geben an die Gläubiger ab, was Sie in einer vergleichbaren Anstellung pfändbar verdienen würden (§ 295a InsO).

Offene Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil persönliche Haftung und Strafbarkeit im Raum stehen können. Steuerliche Beratung bleibt bei dem von Ihnen beauftragten Steuerberater; wir liefern die Zahlen aus Massebuchhaltung und Verfahren und stimmen uns ab. Was im eröffneten Verfahren steuerlich gilt, erklärt die Seite Steuern in der Insolvenz.

Der erste Schritt ist ein Gespräch. Bringen Sie mit, was Sie haben, auch ungeöffnete Post. Wir gehen alles gemeinsam durch, in Ruhe und ohne Vorwürfe. Termine außerhalb der Sprechzeiten sind nach Vereinbarung möglich; Sie erhalten eine Rückmeldung per E-Mail.

Termin anfragenkontakt@inso-gmbh.com