Inso GmbHEE Inso 6 GmbH · Insolvenzverwaltung

Übertragende Sanierung: Der Betrieb bleibt, der Rechtsträger geht

Ist die Gesellschaft nicht mehr zu retten, lässt sich ihr Geschäft häufig dennoch erhalten: Ein Erwerber kauft Anlagen, Aufträge, Know-how und Belegschaft aus der Insolvenzmasse und führt den Betrieb in einer neuen Gesellschaft weiter.

Gekauft wird das Geschäft, nicht die Gesellschaft

Bei einem Anteilskauf würde der Erwerber sämtliche Verbindlichkeiten der alten GmbH übernehmen. Die übertragende Sanierung wählt deshalb den anderen Weg: Der Insolvenzverwalter verkauft die einzelnen Vermögensgegenstände an eine Auffanggesellschaft des Investors. Das ist der Asset Deal, der Kauf von Sachen und Rechten statt von Geschäftsanteilen. Die bisherige Gesellschaft bleibt mit ihren Altverbindlichkeiten im Verfahren und wird abgewickelt. Der Kaufpreis fließt in die Masse und wird am Ende anteilig an die Gläubiger verteilt.

Für den Erwerber ist das ein sicherer Weg. Für Betriebssteuern des Altunternehmens haftet er nicht, weil § 75 Abs. 2 AO Erwerbe aus der Insolvenzmasse ausdrücklich ausnimmt. Auch bei Weiterführung des Firmennamens greift § 25 HGB nach der Rechtsprechung nicht. Für die Gläubiger zählt der Preis: Bei einem laufenden Betrieb liegt er regelmäßig über dem Erlös einer Einzelverwertung. Eine vollständige Befriedigung bleibt dennoch die Ausnahme.

Verhandelt und unterzeichnet wird durch den bestellten Insolvenzverwalter, in unseren Verfahren Christoph Morgen, Geschäftsführer der EE Inso 6 GmbH. Das Team übernimmt für ihn Datenraum, Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. In fremden Verfahren begleiten wir Erwerber oder Gesellschafter bei der Vorbereitung eines Kaufs, niemals jedoch in einem Verfahren, das wir selbst betreuen.

Rechtsgrundlagen § 159 InsO · Verwertung durch den Verwalter · § 75 Abs. 2 AO · Keine Übernehmerhaftung bei Erwerb aus der Masse · § 613a BGB · Betriebsübergang

Was auf den Erwerber übergeht

Diese Trennlinie bestimmt Preis, Haftung und Zuschnitt der neuen Gesellschaft.

PositionGeht über?Bemerkung
Maschinen, Fuhrpark, VorräteJaSoweit nicht sicherungsübereignet oder geleast. Vorbehaltsware wird zuvor mit dem Lieferanten abgelöst.
Kundenbeziehungen, laufende AufträgeJa, mit ZustimmungDer Kunde muss der Vertragsübernahme zustimmen.
Marken, Domains, SoftwareJaDurch Übertragung der Schutzrechte. Lizenzen Dritter erfordern deren Zustimmung.
Miet-, Leasing- und Lieferverträge, GenehmigungenNicht automatischDie Vertragspartner müssen zustimmen. Betriebsgenehmigungen und Zertifizierungen werden für die Auffanggesellschaft neu beantragt.
ArbeitsverhältnisseJa, kraft GesetzesÜbergang nach § 613a BGB, Widerspruch binnen eines Monats möglich.
Altverbindlichkeiten, Steuerschulden, ProzesseNeinVerbleiben in der Masse. Die alte Gesellschaft wird nach der Verwertung abgewickelt und gelöscht.

Die Belegschaft

Mit dem Betrieb gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über; die Insolvenz ändert daran nichts. Angepasst ist nur die Haftung für die Vergangenheit: Rückständige Löhne aus der Zeit vor der Eröffnung bleiben Insolvenzforderungen gegen die alte Gesellschaft. Für die letzten drei Monate davor springt regelmäßig das Insolvenzgeld ein (§ 165 SGB III). Ab dem Stichtag zahlt die Auffanggesellschaft.

  • Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Ist die Unterrichtung lückenhaft, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
  • Innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung kann jeder Beschäftigte widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) und bleibt dann bei der alten Gesellschaft.
  • Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Personalabbau nach dem Konzept des Erwerbers läuft über einen Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO), der nach § 128 InsO auch für die Zeit nach der Veräußerung gilt. Eine Transfergesellschaft kann die Brücke bilden (§ 111 SGB III).

Rechtsgrundlagen § 613a BGB · Betriebsübergang · § 125 InsO · Interessenausgleich mit Namensliste · § 165 SGB III · Insolvenzgeld

Vom Datenraum zum Stichtag

Ein insolventer Betrieb verliert mit jeder Woche an Substanz: Fachkräfte orientieren sich neu, Kunden vergeben Aufträge anderweitig. Die Investorensuche beginnt daher meist schon im Eröffnungsverfahren, parallel zur Betriebsfortführung, mit fester Angebotsfrist. Die Entscheidung fällt erfahrungsgemäß innerhalb weniger Wochen.

  1. 1
    im Eröffnungsverfahren

    Bestandsaufnahme und Verkaufsunterlagen

    Was ist frei verkäuflich, welche Verträge sind kritisch, welche Zahlen sind belastbar? Daraus entsteht ein knappes Unternehmensprofil.

  2. 2
    vertraulich

    Ansprache des Marktes

    Wettbewerber, Zulieferer, Kunden und Beteiligungsgesellschaften werden gezielt angesprochen. Ernsthafte Interessenten unterzeichnen eine Vertraulichkeitserklärung und erhalten Zugang zum Datenraum.

  3. 3
    Datenraum geöffnet

    Besichtigung und Angebote

    Interessenten besichtigen den Betrieb, sprechen mit der Geschäftsführung und geben ein indikatives Angebot ab. Verglichen wird nach Preis, Personalkonzept und Sicherheit des Vollzugs, nicht allein nach der höchsten Zahl.

  4. 4
    §§ 160, 162 InsO

    Verhandlung und Zustimmung

    Mit dem besten Bieter wird der Kaufvertrag verhandelt. Der Verkauf eines Betriebs ist eine besonders bedeutsame Rechtshandlung: Der Gläubigerausschuss muss zustimmen, ohne Ausschuss die Gläubigerversammlung (§ 160 InsO). Geht der Betrieb an einen Gesellschafter, Großgläubiger oder eine andere nahestehende Person, etwa beim Rückkauf im Familienbetrieb, ist zwingend die Gläubigerversammlung zu befragen (§ 162 InsO). Eine dokumentierte Wertermittlung und ein offener Bieterprozess schützen zugleich den Erwerber; ein Verkauf ohne diese Grundlage ist später nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar.

  5. 5
    Übergabe gegen Protokoll

    Vollzug zum Stichtag

    Der Kaufpreis geht unter Angabe des Aktenzeichens ausschließlich auf das Insolvenzsonderkonto des Verwalters, nie auf Konten der Schuldnerin oder Dritter. Zum Stichtag wird inventarisiert und übergeben. Wird der Betrieb im Ganzen übertragen, liegt meist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (§ 1 Abs. 1a UStG). Die steuerliche Einordnung bleibt beim beauftragten Steuerberater; die Zahlen dazu liefern wir, mehr unter Steuern in der Insolvenz.

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