Restrukturierung nach dem StaRUG
Seit 2021 schließt das StaRUG die Lücke zwischen freiwilliger Einigung und Insolvenzverfahren: Ein Restrukturierungsplan wird in Gläubigergruppen abgestimmt, vom Gericht bestätigt und bindet anschließend auch die Gläubiger, die dagegen gestimmt haben.
Ein Plan, der auch die Gegenstimmen bindet
Freie Sanierungsverhandlungen haben eine Schwachstelle: Jeder Gläubiger kann Nein sagen, und ein einziges Nein kann die Lösung für alle zu Fall bringen. Bis 2021 blieb gegen den Widerstand Einzelner nur das Insolvenzverfahren, mit Bekanntmachung, Verwalter und Reputationsschaden.
Genau hier setzt der Restrukturierungsrahmen an. Das Unternehmen entwirft den Plan selbst, legt fest, welche Forderungen einbezogen werden, und lässt in Gruppen abstimmen. Erreicht der Plan die erforderlichen Mehrheiten und bestätigt ihn das Restrukturierungsgericht, gilt er auch für die überstimmte Minderheit. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt. Einen Insolvenzverwalter gibt es nicht, und bekannt gemacht wird nichts, solange das Unternehmen nicht selbst die öffentliche Variante beantragt (§ 84 StaRUG).
Die kleinere Variante ist die Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG). Ein gerichtlich bestellter Moderator vermittelt zwischen den Beteiligten. Der Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt werden, bindet aber nur die Gläubiger, die ihm zustimmen.
Rechtsgrundlagen § 2 StaRUG · Gestaltbare Rechtsverhältnisse · § 67 StaRUG · Wirkungen des bestätigten Plans · § 84 StaRUG · Öffentliche Restrukturierungssache nur auf Antrag
Wer den Rahmen nutzen kann
- Voraussetzung
- Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Unternehmen kann heute noch zahlen, wird nach der Planung aber voraussichtlich nicht alle fälligen Verbindlichkeiten durchgehend bedienen können. Prognosezeitraum in der Regel 24 Monate.
- Zu spät
- Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ist der Rahmen verschlossen. Dann greift die Antragspflicht nach § 15a InsO mit höchstens drei beziehungsweise sechs Wochen.
- Zugelassen
- Unternehmen jeder Rechtsform und unternehmerisch tätige Einzelpersonen, etwa Selbstständige (§ 30 StaRUG). Ausgenommen sind Verbraucher, Banken und Versicherungen.
- Zuständiges Gericht
- Das Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts (§ 34 StaRUG), für Hamburger Unternehmen also das Amtsgericht Hamburg.
- Während des Verfahrens
- Die Antragspflicht nach § 15a InsO ruht (§ 42 StaRUG). Tritt dennoch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, muss das dem Gericht unverzüglich angezeigt werden (§ 32 Abs. 3 StaRUG). Das Gericht hebt die Restrukturierungssache dann in der Regel auf (§ 33 StaRUG).
Fünf Stationen bis zum bestätigten Plan
Liquiditätsplanung, Vergleichsrechnung und Planangebot erarbeiten wir mit Ihnen. Anzeige, Anträge und Unterlagen für das Restrukturierungsgericht bereiten wir gemeinsam vor.
- 1
Lage prüfen und Plan entwerfen
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, und welche Gläubiger sollen einbezogen werden? Parallel entsteht der Planentwurf samt Vergleichsrechnung. Die rollierende Liquiditätsplanung dient zugleich als Nachweis der Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG.
- 2
Anzeige beim Restrukturierungsgericht
Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Ab diesem Zeitpunkt stehen die gerichtlichen Instrumente zur Verfügung, ohne dass etwas veröffentlicht wird.
- 3
Stabilisierung, falls erforderlich
Drohen Vollstreckungen oder der Zugriff auf Sicherheiten, kann das Gericht sie zunächst für höchstens drei Monate untersagen. Eine Verlängerung auf insgesamt bis zu acht Monate ist nur möglich, wenn der Plan bereits zur Abstimmung vorliegt oder bestätigt ist. Streitpunkte wie Gruppenbildung oder Stimmrechte lassen sich vorab klären (§§ 46 bis 48 StaRUG).
- 4
Planangebot und Abstimmung
Die einbezogenen Gläubiger erhalten das Planangebot und stimmen in ihren Gruppen ab, außergerichtlich oder im gerichtlichen Termin (§ 45 StaRUG). Sind Verbraucher oder kleine Unternehmen betroffen oder richtet sich die Stabilisierung gegen alle Gläubiger, bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG).
- 5
Gerichtliche Bestätigung
Auf Antrag bestätigt das Gericht den angenommenen Plan. Mit Rechtskraft gilt er für alle Planbetroffenen, auch für die Gegenstimmen. Die Planzahlungen können über ein offen ausgewiesenes Treuhandkonto der EE Inso 6 GmbH abgewickelt werden, getrennt vom Vermögen der Gesellschaft.
Gruppen, Mehrheiten, Vergleichsrechnung
Gruppen bilden
Planbetroffene mit gleichartiger Rechtsstellung bilden jeweils eine Gruppe: gesicherte, ungesicherte und nachrangige Gläubiger sowie Anteilseigner (§ 9 StaRUG). Auch Gesellschafterrechte lassen sich gestalten, etwa durch Kapitalschnitt oder Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital.
Mehrheit je Gruppe
Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Maßgeblich ist die Forderungshöhe, nicht die Zahl der Köpfe (§ 24 StaRUG).
Wenn eine Gruppe ablehnt
Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn ihre Mitglieder nicht schlechter stehen als ohne Plan, angemessen am Planwert beteiligt werden und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat (§ 26 StaRUG).
Vergleichsrechnung
Maßstab ist das nächstbeste Alternativszenario, meist ein Insolvenzverfahren (§ 6 StaRUG). Ohne belastbare Bewertung des Unternehmens und seiner Vermögenswerte trägt kein Plan; hier fließt unsere Erfahrung aus Verwertung und Insolvenzverwaltung ein. Schuldenerlasse lösen außerdem einen Sanierungsertrag aus. Ob er nach § 3a EStG und § 7b GewStG steuerfrei bleibt, klärt der von Ihnen beauftragte Steuerberater vor der Abstimmung; wir liefern ihm das Zahlenwerk.
Was das StaRUG nicht leistet
Der Rahmen ist kein verkleinertes Insolvenzverfahren. Es gibt kein Insolvenzgeld, kein Erfüllungswahlrecht für belastende Verträge (§ 103 InsO) und keine verkürzte Kündigungsfrist wie in § 113 InsO. Forderungen von Arbeitnehmern und aus betrieblicher Altersversorgung dürfen im Plan nicht gestaltet werden. Geht es in erster Linie um Personal oder um Miet- und Leasingverträge, sind Eigenverwaltung oder Insolvenzplan meist besser geeignet. Günstiger ist das StaRUG nicht zwingend; sein Vorteil liegt in Diskretion, Tempo und dem Erhalt der Gesellschaft.
Rechtsgrundlagen § 4 StaRUG · Ausgenommene Forderungen · § 103 InsO · Erfüllungswahlrecht nur im Insolvenzverfahren · § 165 SGB III · Insolvenzgeld nur bei Insolvenzereignis
Noch zahlungsfähig, aber die Prognose kippt? Dann ist jetzt das Zeitfenster, in dem der Restrukturierungsrahmen offensteht. Das erste Gespräch ist kostenfrei und vertraulich, Rückmeldung per E-Mail in der Regel innerhalb eines Werktages.