Inso GmbHEE Inso 6 GmbH · Insolvenzverwaltung

Insolvenz­verwaltung: Struktur im eröffneten Verfahren

Mit dem Eröffnungsbeschluss liegt die Entscheidung über das Vermögen des Schuldners bei einer einzigen Person: dem vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter. In unseren Verfahren ist das Geschäftsführer Christoph Morgen. Das Team der EE Inso 6 übernimmt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Kontoführung, sodass jede Entscheidung belegt und nachvollziehbar ist.

Wer nach der Eröffnung das Sagen hat

Die Eröffnung überträgt das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO). Eigentümer bleibt der Schuldner, wirksam verkaufen oder übertragen kann er aber nichts mehr. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und ist zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, von der Übergabe der Buchhaltung bis zur Anwesenheit in den Terminen (§§ 97, 101 InsO).

Das Amtsgericht Hamburg bestellt in unseren Verfahren Christoph Morgen, Geschäftsführer der EE Inso 6 GmbH, zum Insolvenzverwalter. Er trifft die Entscheidungen über Fortführung, Verträge, Verwertung und Verteilung und haftet dafür persönlich (§ 60 InsO). Die Aufsicht führt das Insolvenzgericht (§ 58 InsO). Was dem Verfahren vorausgeht, steht unter Unternehmensinsolvenz.

Sachbearbeitung, Massebuchhaltung, Verwertung und die Führung der Insolvenzsonderkonten übernimmt das Team für ihn. Diese Konten richtet der Verwalter in seinem Amt für die jeweilige Masse ein; sie sind vom Vermögen der Gesellschaft und von seinem Privatvermögen getrennt. Sicherheitenverwertung, Treuhand und Sanierungsbegleitung leisten wir ohne gerichtliche Bestellung im direkten Auftrag. Steuerliche Beratung bleibt bei dem von den Beteiligten beauftragten Steuerberater; wir liefern die Zahlen aus Massebuchhaltung und Verfahren und stimmen uns ab.

Rechtsgrundlagen § 80 InsO · Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis · § 58 InsO · Aufsicht des Insolvenzgerichts · § 60 InsO · Persönliche Haftung des Verwalters

Vom Eröffnungsbeschluss bis zur Aufhebung

Die Abfolge ist in jedem Verfahren dieselbe. Wie viel Zeit die einzelnen Stationen brauchen, hängt von Betrieb, Vermögen und Gläubigerzahl ab.

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    erste Tage

    Inbesitznahme und Verzeichnisse

    Konten, Kasse, Lager, Fahrzeuge und Daten werden gesichert und Zugriffsrechte umgestellt. Daraus entstehen Masseverzeichnis, Gläubigerverzeichnis und Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153 InsO).

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    erste Wochen

    Fortführung oder Stilllegung

    Eine Liquiditätsplanung zeigt, ob sich der Betrieb aus eigener Kraft trägt. Bei beiderseits noch nicht erfüllten Verträgen entscheidet der Verwalter, ob er Erfüllung verlangt (§ 103 InsO). Einzelheiten unter Betriebsfortführung.

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    binnen 6 Wochen, spätestens 3 Monate nach Eröffnung

    Berichtstermin

    In der ersten Gläubigerversammlung erläutert der Verwalter die Lage des Unternehmens und die Aussichten auf Sanierung (§ 156 InsO). Die Gläubiger beschließen über Fortführung oder Stilllegung (§ 157 InsO).

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    nach Ablauf der Anmeldefrist

    Prüfungstermin

    Die angemeldeten Forderungen werden geprüft (§ 176 InsO). Unbestrittene Forderungen gelten als festgestellt; bestrittene kann der Gläubiger gerichtlich weiterverfolgen (§§ 178, 179 InsO).

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    laufend bis zum Abschluss

    Verwertung, Verteilung, Schlusstermin

    Maschinen, Waren, Immobilien und Forderungen werden verwertet (§ 159 InsO), Sicherheiten mit den Berechtigten abgerechnet. Reicht die Masse, erfolgen Abschlagsverteilungen und zuletzt die Schlussverteilung. Im Schlusstermin wird die Schlussrechnung erörtert, anschließend hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO).

Berichte und Rechenschaft

Bericht und Zwischenberichte

Der Bericht nach § 156 InsO beschreibt die wirtschaftliche Lage, die Ursachen der Insolvenz und die Fortführungsaussichten; er wird vorab beim Gericht hinterlegt. Danach erhält das Gericht in regelmäßigen Abständen den Stand von Verwertung, Anfechtung und Massekonto. Die Gläubiger bekommen die wesentlichen Aussagen ebenfalls.

Gläubiger­ausschuss

In größeren Verfahren, häufig bereits im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO), bilden Hausbank, ein großer Lieferant, eine Arbeitnehmervertretung und ein Gläubiger mit kleinen Forderungen den Ausschuss. Er hat Einsicht in Belege und Kontoauszüge (§ 69 InsO) und stimmt bedeutsamen Geschäften zu, zum Beispiel dem Verkauf des Betriebs (§ 160 InsO). Beschlussvorlagen gehen den Mitgliedern vor der Sitzung zu.

Schlussrechnung

Zum Abschluss legt der Verwalter nach § 66 InsO vollständig Rechnung: Einnahmen, Ausgaben, Verteilungsverzeichnis. Das Gericht prüft die Schlussrechnung, im Schlusstermin wird sie erörtert.

Sie haben ein Anfechtungsschreiben erhalten?

Antworten Sie fristgerecht, aber zahlen Sie nicht ungeprüft. Oft lässt sich die Forderung der Höhe nach bestreiten oder durch Raten oder Vergleich regeln. Auch Zahlungen, die Ihnen völlig normal erschienen, können unter §§ 130, 131 oder 133 InsO fallen. Lassen Sie den Sachverhalt prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben.

Rechtsgrundlagen §§ 129 ff. InsO · Insolvenzanfechtung · § 143 InsO · Rückgewähr zur Masse

Die Eröffnung steht bevor oder liegt bereits hinter Ihnen? Beschreiben Sie uns in wenigen Sätzen, worum es geht. Das erste Gespräch ist kostenfrei und vertraulich.

Anfrage sendenkontakt@inso-gmbh.com