Aufrechnung
Schulden Sie dem Schuldner selbst etwas, können Sie aufrechnen und melden nur den Rest an. Die Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO erhalten, sofern kein Verbot nach § 96 InsO greift.
Nur angemeldete Forderungen kommen in die Insolvenztabelle, und nur Forderungen in der Tabelle erhalten eine Quote. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Forderung anmelden und welche Auskünfte Sie danach von uns erwarten dürfen. In jedem Verfahren gibt es eine feste Ansprechperson für Gläubiger.
Viele Gläubiger erleben ein Insolvenzverfahren als Funkstille: Die Anmeldung ist verschickt, und danach tut sich über Monate scheinbar nichts. Das liegt selten daran, dass nicht gearbeitet wird. Es liegt daran, dass sich niemand dafür zuständig fühlt, Sie auf dem Laufenden zu halten.
In den Verfahren unseres Hauses ist das anders. Insolvenzverwalter ist unser Geschäftsführer Christoph Morgen, den das Amtsgericht Hamburg dazu bestellt (§ 56 InsO). Das Team der EE Inso 6 GmbH führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. Björn Steffens betreut Forderungsanmeldung und Tabelle, Nadine Krüger die Berichte und Verteilungen. Für jedes Verfahren wird eine Ansprechperson für Gläubiger namentlich benannt, mit eigener E-Mail-Adresse.
Wenn Sie nach dem Sachstand, Ihrer Forderung oder den nächsten Terminen fragen, erhalten Sie eine klare Antwort. Lässt sich eine Aussage noch nicht belastbar treffen, sagen wir das offen und nennen den Zeitpunkt, ab dem sie voraussichtlich möglich ist.
Ohne gesonderte Bitte, unabhängig von Größe und Branche des Schuldners.
Mit dem Eröffnungsbeschluss fordert das Insolvenzgericht alle Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Empfänger ist nach § 174 Abs. 1 InsO ausschließlich der Insolvenzverwalter. Eine Anmeldung beim Gericht wahrt die Frist nicht.
In den Verfahren unseres Geschäftsführers senden Sie die Anmeldung schriftlich an: Insolvenzverwalter Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg. Geben Sie dabei stets das Aktenzeichen des Verfahrens an. Ein Online-Formular gibt es auf dieser Website nicht.
Die Anmeldung nennt Grund und Betrag der Forderung. Mit „Grund“ ist der Lebenssachverhalt gemeint, etwa eine bestimmte Lieferung, ein Mietvertrag oder ein Darlehen. Belege fügen Sie in Kopie bei, die Originale bleiben bei Ihnen. Die Forderung wird in die Tabelle aufgenommen, die beim Gericht zur Einsicht ausliegt (§ 175 InsO). Mit der Eingangsbestätigung teilen wir Ihnen auch den Übermittlungsweg mit, der für Ihr Verfahren gilt.
Rechtsgrundlagen § 28 InsO · Anmeldefrist zwei Wochen bis drei Monate · § 174 InsO · Anmeldung beim Verwalter mit Grund, Betrag und Belegen · § 175 InsO · Führung und Niederlegung der Tabelle
Eine vollständige Anmeldung erspart Rückfragen und verhindert ein vorläufiges Bestreiten.
Ein häufiger Fehler sind Verzugszinsen bis zum Tag der Anmeldung. Was nach dem Eröffnungstag anfällt, ist nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und wird ohne besondere Aufforderung des Gerichts nicht angemeldet (§ 174 Abs. 3 InsO). Andernfalls wird die Anmeldung in dieser Höhe bestritten.
Rechtsgrundlagen § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO · Zinsen seit Eröffnung sind nachrangig · § 174 Abs. 3 InsO · Nachrang nur auf Aufforderung anmelden
Der Eröffnungsbeschluss nennt Verwalter, Aktenzeichen, Anmeldefrist und Prüfungstermin. Er wird auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Bekannte Gläubiger erhalten zusätzlich ein Anschreiben (§ 30 InsO).
Hauptforderung, Zinsen und Kosten werden bis zum Tag der Eröffnung aufgestellt. Noch nicht fällige Beträge gelten als fällig (§ 41 InsO). Unbezifferte Ansprüche werden geschätzt (§ 45 InsO).
Mit Aktenzeichen, Rechtsgrund, Betrag, Belegen und Bankverbindung. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, und die Forderung wird in die Tabelle eingetragen.
Verwalter und Gläubiger prüfen jede Forderung nach Betrag und Rang. Was nicht bestritten wird, gilt als festgestellt und wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO). Näheres unter den Gerichtsterminen weiter unten.
Festgestellte Forderungen nehmen an Abschlags- und Schlussverteilung teil. Die Quote wird vom Insolvenzsonderkonto des Verfahrens auf Ihr Konto überwiesen.
Die Termine ordnet das Insolvenzgericht an und macht sie nach § 9 InsO bekannt. Sie dürfen teilnehmen, müssen es aber nicht. Eine wirksam angemeldete Forderung wird auch ohne Ihre Anwesenheit geprüft.
Die häufigste Frage lautet: „Mit wie viel Prozent kann ich rechnen?“ Eine belastbare Antwort setzt voraus, dass die verwertbare Masse und die Summe der angemeldeten Forderungen einigermaßen feststehen, und das ist meist erst nach dem Prüfungstermin der Fall. Bis dahin nennen wir eine Bandbreite und ihre Grundlage, zum Beispiel das Bewertungsgutachten für den Maschinenpark.
Ungesicherte Gläubiger erhalten in Unternehmensverfahren häufig nur wenige Prozent. Nachrangige Forderungen nach § 39 InsO, etwa Zinsen ab Eröffnung oder Gesellschafterdarlehen, gehen fast immer leer aus. Gläubiger mit Sicherheiten werden zuerst aus ihrem Sicherungsgut befriedigt; nur der Ausfall nimmt an der Quote teil (§ 52 InsO).
Die erste Frage gilt den Sicherheiten: Verwertet der Verwalter oder die Bank, wann, und was bleibt nach den Kostenbeiträgen (§§ 170, 171 InsO) übrig? Die Verwertung nach § 166 InsO stimmen wir mit Ihnen ab. Mehr unter Sicherheitenverwertung.
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt gehört unverarbeitete Ware weiterhin Ihnen. Sie wird ausgesondert (§ 47 InsO), nicht angemeldet. Ist sie verarbeitet oder weiterverkauft, bleibt meist ein Absonderungsrecht. Den Ausfall melden Sie zur Tabelle an (§ 52 InsO). Was in die Anmeldung gehört, steht weiter oben.
Für Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten vor der Eröffnung gibt es Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Beim Antrag bei der Agentur für Arbeit unterstützen wir Sie. Diese Ansprüche meldet die Bundesagentur für Arbeit selbst zur Tabelle an; Sie melden nur, was davon nicht gedeckt ist. Kündigungsfristen verkürzen sich nach § 113 InsO auf höchstens drei Monate.
Schulden Sie dem Schuldner selbst etwas, können Sie aufrechnen und melden nur den Rest an. Die Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO erhalten, sofern kein Verbot nach § 96 InsO greift.
Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, verletzter Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat müssen ausdrücklich so angemeldet und mit Tatsachen belegt werden (§ 174 Abs. 2 InsO). Fehlt dieser Zusatz, fallen sie unter die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner sie erhält (§ 302 Nr. 1 InsO).
Gläubigerservice · Forderungsanmeldung & Tabelle. Bestätigt den Eingang Ihrer Anmeldung, erstellt Tabellenauszüge und beantwortet Fragen zu Aktenzeichen und Prüfung. E-Mail: bjoern.steffens@inso-gmbh.com
Gläubigerservice · Berichte & Verteilung. Zuständig für Zwischenberichte, Quotenaussicht, Abschlagsverteilungen und die Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss. E-Mail: nadine.krueger@inso-gmbh.com
Forderung anmelden oder Sachstand erfragen Nennen Sie uns Aktenzeichen oder Schuldnernamen. Wir sagen Ihnen, wo Ihre Anmeldung steht, und beantworten Fragen zu Tabelle, Terminen und Quote. Ein Mandat brauchen Sie dafür nicht.