Inso GmbHEE Inso 6 GmbH · Insolvenzverwaltung

Gläubiger­service und Forderungs­anmeldung

Nur angemeldete Forderungen kommen in die Insolvenztabelle, und nur Forderungen in der Tabelle erhalten eine Quote. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Forderung anmelden und welche Auskünfte Sie danach von uns erwarten dürfen. In jedem Verfahren gibt es eine feste Ansprechperson für Gläubiger.

Eine Person, die Ihr Verfahren kennt

Viele Gläubiger erleben ein Insolvenzverfahren als Funkstille: Die Anmeldung ist verschickt, und danach tut sich über Monate scheinbar nichts. Das liegt selten daran, dass nicht gearbeitet wird. Es liegt daran, dass sich niemand dafür zuständig fühlt, Sie auf dem Laufenden zu halten.

In den Verfahren unseres Hauses ist das anders. Insolvenzverwalter ist unser Geschäftsführer Christoph Morgen, den das Amtsgericht Hamburg dazu bestellt (§ 56 InsO). Das Team der EE Inso 6 GmbH führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. Björn Steffens betreut Forderungsanmeldung und Tabelle, Nadine Krüger die Berichte und Verteilungen. Für jedes Verfahren wird eine Ansprechperson für Gläubiger namentlich benannt, mit eigener E-Mail-Adresse.

Wenn Sie nach dem Sachstand, Ihrer Forderung oder den nächsten Terminen fragen, erhalten Sie eine klare Antwort. Lässt sich eine Aussage noch nicht belastbar treffen, sagen wir das offen und nennen den Zeitpunkt, ab dem sie voraussichtlich möglich ist.

Worauf Sie sich in jedem Verfahren verlassen können

Ohne gesonderte Bitte, unabhängig von Größe und Branche des Schuldners.

  • Schriftliche Bestätigung, dass Ihre Forderungsanmeldung eingegangen und erfasst ist
  • Ihr Tabellenauszug mit Betrag, Rang und Status der Forderung
  • Sachstand und Quotenaussicht, sobald sich beides begründen lässt
  • Klärung von Aus- und Absonderung, etwa bei Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung
  • Auf Wunsch eine schriftliche Stichtagseinschätzung für die Wertberichtigung in Ihrer Bilanz

Wohin die Anmeldung geht

Mit dem Eröffnungsbeschluss fordert das Insolvenzgericht alle Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Empfänger ist nach § 174 Abs. 1 InsO ausschließlich der Insolvenzverwalter. Eine Anmeldung beim Gericht wahrt die Frist nicht.

In den Verfahren unseres Geschäftsführers senden Sie die Anmeldung schriftlich an: Insolvenzverwalter Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg. Geben Sie dabei stets das Aktenzeichen des Verfahrens an. Ein Online-Formular gibt es auf dieser Website nicht.

Die Anmeldung nennt Grund und Betrag der Forderung. Mit „Grund“ ist der Lebenssachverhalt gemeint, etwa eine bestimmte Lieferung, ein Mietvertrag oder ein Darlehen. Belege fügen Sie in Kopie bei, die Originale bleiben bei Ihnen. Die Forderung wird in die Tabelle aufgenommen, die beim Gericht zur Einsicht ausliegt (§ 175 InsO). Mit der Eingangsbestätigung teilen wir Ihnen auch den Übermittlungsweg mit, der für Ihr Verfahren gilt.

Rechtsgrundlagen § 28 InsO · Anmeldefrist zwei Wochen bis drei Monate · § 174 InsO · Anmeldung beim Verwalter mit Grund, Betrag und Belegen · § 175 InsO · Führung und Niederlegung der Tabelle

Was in die Anmeldung gehört

Eine vollständige Anmeldung erspart Rückfragen und verhindert ein vorläufiges Bestreiten.

  • Aktenzeichen und Name des Schuldners exakt wie im Eröffnungsbeschluss
  • Ihre Anschrift, eine Ansprechperson und die Bankverbindung für die spätere Quote
  • Hauptforderung zum Tag der Eröffnung, nach Rechnungen getrennt. Zinsen und Kosten nur bis zum Eröffnungstag
  • Rechtsgrund in einem Satz: Kaufvertrag, Werkvertrag, Miete, Darlehen, Schadensersatz
  • Belege in Kopie: Rechnungen, Lieferscheine, Verträge, Mahnbescheid, Urteil oder Vollstreckungsbescheid
  • Angabe, ob eine Sicherheit besteht und wie hoch der voraussichtliche Ausfall ist. Vollmacht, falls ein Anwalt oder Inkassounternehmen für Sie anmeldet

Zinsen nach dem Eröffnungstag

Ein häufiger Fehler sind Verzugszinsen bis zum Tag der Anmeldung. Was nach dem Eröffnungstag anfällt, ist nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und wird ohne besondere Aufforderung des Gerichts nicht angemeldet (§ 174 Abs. 3 InsO). Andernfalls wird die Anmeldung in dieser Höhe bestritten.

Rechtsgrundlagen § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO · Zinsen seit Eröffnung sind nachrangig · § 174 Abs. 3 InsO · Nachrang nur auf Aufforderung anmelden

Von der Bekanntmachung bis zur Quote

Der Eröffnungsbeschluss nennt Verwalter, Aktenzeichen, Anmeldefrist und Prüfungstermin. Er wird auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Bekannte Gläubiger erhalten zusätzlich ein Anschreiben (§ 30 InsO).

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    vor Fristablauf

    Forderung zum Stichtag berechnen

    Hauptforderung, Zinsen und Kosten werden bis zum Tag der Eröffnung aufgestellt. Noch nicht fällige Beträge gelten als fällig (§ 41 InsO). Unbezifferte Ansprüche werden geschätzt (§ 45 InsO).

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    innerhalb der Frist

    Anmeldung einreichen

    Mit Aktenzeichen, Rechtsgrund, Betrag, Belegen und Bankverbindung. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, und die Forderung wird in die Tabelle eingetragen.

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    § 176 InsO

    Prüfungstermin

    Verwalter und Gläubiger prüfen jede Forderung nach Betrag und Rang. Was nicht bestritten wird, gilt als festgestellt und wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO). Näheres unter den Gerichtsterminen weiter unten.

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    §§ 187 ff. InsO

    Verteilung

    Festgestellte Forderungen nehmen an Abschlags- und Schlussverteilung teil. Die Quote wird vom Insolvenzsonderkonto des Verfahrens auf Ihr Konto überwiesen.

Die Gerichtstermine

Die Termine ordnet das Insolvenzgericht an und macht sie nach § 9 InsO bekannt. Sie dürfen teilnehmen, müssen es aber nicht. Eine wirksam angemeldete Forderung wird auch ohne Ihre Anwesenheit geprüft.

Berichtstermin (§ 156 InsO)
Der Verwalter berichtet über die Lage des Unternehmens und die Aussichten einer Fortführung. Die Gläubigerversammlung entscheidet nach § 157 InsO, ob der Betrieb weiterläuft oder stillgelegt wird.
Prüfungstermin (§ 176 InsO)
Die angemeldeten Forderungen werden nach Betrag und Rang durchgesehen. Bei einem Widerspruch erläutern wir Ihnen die Gründe. Bleibt eine Forderung bestritten, entscheidet das Prozessgericht auf Feststellungsklage (§§ 179, 180 InsO). Bei titulierten Forderungen muss der Bestreitende aktiv werden (§ 179 Abs. 2 InsO).
Nachträgliche Anmeldung (§ 177 InsO)
Melden Sie erst nach Fristablauf an, ist Ihre Forderung nicht verloren. Sie wird nachträglich geprüft, entweder im Prüfungstermin, wenn niemand widerspricht, oder in einem besonderen Termin, dessen Kosten Sie tragen.
Schlusstermin (§ 197 InsO)
Der Verwalter legt Schlussrechnung ab. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis werden erörtert. Anschließend wird die verbleibende Masse nach § 196 InsO verteilt. Abschlagsverteilungen nach § 187 InsO sind bereits vorher möglich.
Nach Aufhebung (§ 201 InsO)
Der Tabelleneintrag einer festgestellten Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Erhält ein persönlich haftender Schuldner keine Restschuldbefreiung, können Sie daraus weiter vollstrecken.

Was am Ende ankommt

Die häufigste Frage lautet: „Mit wie viel Prozent kann ich rechnen?“ Eine belastbare Antwort setzt voraus, dass die verwertbare Masse und die Summe der angemeldeten Forderungen einigermaßen feststehen, und das ist meist erst nach dem Prüfungstermin der Fall. Bis dahin nennen wir eine Bandbreite und ihre Grundlage, zum Beispiel das Bewertungsgutachten für den Maschinenpark.

Ungesicherte Gläubiger erhalten in Unternehmensverfahren häufig nur wenige Prozent. Nachrangige Forderungen nach § 39 InsO, etwa Zinsen ab Eröffnung oder Gesellschafterdarlehen, gehen fast immer leer aus. Gläubiger mit Sicherheiten werden zuerst aus ihrem Sicherungsgut befriedigt; nur der Ausfall nimmt an der Quote teil (§ 52 InsO).

Typische Anliegen nach Ihrer Rolle

Kreditinstitute

Die erste Frage gilt den Sicherheiten: Verwertet der Verwalter oder die Bank, wann, und was bleibt nach den Kostenbeiträgen (§§ 170, 171 InsO) übrig? Die Verwertung nach § 166 InsO stimmen wir mit Ihnen ab. Mehr unter Sicherheitenverwertung.

Lieferanten

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt gehört unverarbeitete Ware weiterhin Ihnen. Sie wird ausgesondert (§ 47 InsO), nicht angemeldet. Ist sie verarbeitet oder weiterverkauft, bleibt meist ein Absonderungsrecht. Den Ausfall melden Sie zur Tabelle an (§ 52 InsO). Was in die Anmeldung gehört, steht weiter oben.

Arbeitnehmer

Für Lohnrückstände aus den letzten drei Monaten vor der Eröffnung gibt es Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Beim Antrag bei der Agentur für Arbeit unterstützen wir Sie. Diese Ansprüche meldet die Bundesagentur für Arbeit selbst zur Tabelle an; Sie melden nur, was davon nicht gedeckt ist. Kündigungsfristen verkürzen sich nach § 113 InsO auf höchstens drei Monate.

Sonderfälle bei der Anmeldung

01

Aufrechnung

Schulden Sie dem Schuldner selbst etwas, können Sie aufrechnen und melden nur den Rest an. Die Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO erhalten, sofern kein Verbot nach § 96 InsO greift.

02

Vorsätzlich unerlaubte Handlung

Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, verletzter Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat müssen ausdrücklich so angemeldet und mit Tatsachen belegt werden (§ 174 Abs. 2 InsO). Fehlt dieser Zusatz, fallen sie unter die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner sie erhält (§ 302 Nr. 1 InsO).

Ihre Ansprechpersonen im Gläubiger­service

01

Björn Steffens

Gläubigerservice · Forderungsanmeldung & Tabelle. Bestätigt den Eingang Ihrer Anmeldung, erstellt Tabellenauszüge und beantwortet Fragen zu Aktenzeichen und Prüfung. E-Mail: bjoern.steffens@inso-gmbh.com

02

Nadine Krüger

Gläubigerservice · Berichte & Verteilung. Zuständig für Zwischenberichte, Quotenaussicht, Abschlagsverteilungen und die Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss. E-Mail: nadine.krueger@inso-gmbh.com

Forderung anmelden oder Sachstand erfragen Nennen Sie uns Aktenzeichen oder Schuldnernamen. Wir sagen Ihnen, wo Ihre Anmeldung steht, und beantworten Fragen zu Tabelle, Terminen und Quote. Ein Mandat brauchen Sie dafür nicht.

Sachstand anfragenkontakt@inso-gmbh.com